I
n der „Arzt im Ländle“-Ap-
rilausgabe haben wir be-
reits über neue Aspekte
und Reformansätze für eine
grundlegende Reform der
post-
promotionellen Ausbildung be-
richtet. Nunmehr hat das Bundes-
ministerium für Gesundheit einen
Begutachtungsentwurf für die Re-
form der ausbildungsrechtlichen
Bestimmungen des Ärztegesetzes
(insbesondere §§ 7 bis 14) vorge-
legt. Mit dem Entwurf wird auch
die ärztegesetzliche Grundlage für
eine Änderung der Ärztinnen-/
Ärzte-Ausbildungsordnung hin-
sichtlich der neuen Ausbildungs-
strukturen geschaffen. Im Rah-
men des Begutachtungsverfahrens
wurde seitens der Ärztekammer
eine Stellungnahmen für noch
notwendige Nachbesserungen ein-
gebracht. Es bleibt demnach auch
abzuwarten, ob diese dann auch
Eingang in die ab 1. Jänner 2015
geplante Reform finden wird. Wir
werden Sie darüber jedenfalls auf
dem Laufenden halten.
Nachstehend möchten wir Sie über
die wichtigsten Neuerungen, die
der Begutachtungsentwurf vor-
sieht, informieren. Den detaillierten
Begutachtungsentwurf können Sie
auf unserer Homepage unter www.
arztinvorarlberg.at (Arzt und Be-
ruf/Ausbildung/Reform der Ärz-
teausbildung) nachlesen.
1. Neustrukturierung der ärztli-
chen Ausbildung (§§7 und 8):
• Verpflichtende neunmonatige Ba-
sisausbildung für alle Ärzte
• nach der Basisausbildung wird
die Entscheidung über die weite-
re Ausbildung zum Arzt für Allge-
meinmedizin oder Facharzt eines
Sonderfaches getroffen
• Dauer der Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin: zumindest
42 Monate insgesamt
• verpflichtende Absolvierung des
Faches Allgemeinmedizin in der
Lehrpraxis in der Dauer von zu-
mindest sechs Monaten als letzter
Ausbildungsabschnitt stufenwei-
se Erhöhung des zeitlichen Aus-
maßes: ab 1.7.2022 – neun Mona-
te; ab 1.7.2027 – zwölf Monate (§
235 Abs.8), wobei die zweite Hälf-
te zum Teil auch in von der Öster-
reichischen Ärztekammer aner-
kannten Ambulanzen absolviert
werden kann
• Facharztausbildung: Teilung in
Sonderfach-Grundausbildung
(mindestens 15 Monate) und da-
rauf
aufbauend
Sonderfach-
Schwerpunktausbildung (mindes-
tens 27 Monate); insgesamt – wie
bisher – 72 Monate Ausbildung
• Wegfall der Additivfächer
• Möglichkeit der Spezialisierung
in der Dauer von höchstens drei
Jahren nach Abschluss der Ausbil-
dung zum Arzt für Allgemeinme-
dizin oder Facharzt (§ 11a)
• Möglichkeit, neben der Ausbil-
dung in Lehrpraxen auch in Kran-
kenanstalten im Rahmen von
Nacht- oder Wochenenddiensten
tätig zu werden - Rechtsgrundla-
ge für das „Lehrpraxismodell Vor-
arlberg“
2. Ausbildungsstätten und Ausbil-
dungsstellen (§§ 9, 10, 11, 12, 12a,
13):
• Anerkannte Ausbildungsstätten für
die 9-monatige Basisausbildung
sind allgemeine Krankenanstalten
gem. § 2a KAKuG.
• Die Anerkennungsvoraussetzungen
wurden wesentlich erweitert (z.B.
Anwesenheit des Ausbildners wäh-
rend der Kernarbeitszeit, Vorlage
eines Ausbildungskonzepts, Nach-
weis über die Durchführung der in
§ 15 Abs. 5 GuKG genannten Tätig-
keiten durch den Pflegedienst).
• Festlegung von Ausbildungsstel-
len für die Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin im jeweili-
gen Fachgebiet analog der Festle-
gung von Ausbildungsstellen für
die fachärztliche Ausbildung
• Erteilung von Auflagen und Be-
dingungen im Anerkennungsbe-
scheid
• Die Anerkennung gilt für einen
Zeitraum von sieben Jahren.
• Rückwirkende Anerkennung für
höchstens ein Jahr ab Antragstel-
lung
• Ausbildungsstellenverwaltung:
elektronische Meldung an die Ös-
terreichische Ärztekammer (Aus-
bildungsapplikation)
• Kernarbeitszeit: Die Ausbildung
ist grundsätzlich in den Zeiten zu
absolvieren, in denen der über-
wiegende Teil des fachärztlichen
Stammpersonals anwesend ist (§
11 Abs. 8)
• Keine Sonderstellung der Univer-
sitätskliniken in Bezug auf Festset-
zung von Stellen
• Aushändigung eines Ausbildungs-
plans nach der Basisausbildung
durch den Träger der Ausbil-
dungsstätte
3. Approbierte(r) Ärztin oder Arzt:
Ab 1. Jänner 2015 ist die Eintragung
indieÄrzteliste als approbierterArzt
nicht mehr zulässig (§ 235 Abs 2).
4. Inkraftretens-Regelungen:
• Die Ärztegesetznovelle tritt mit 1.
Jänner 2015 in Kraft.
• Ausbildungen, die vor dem 31.
Mai 2015 begonnen wurden, kön-
nen nach der geltenden Ärzteaus-
bildungsordnung abgeschlossen
werden; anerkannte Ausbildungs-
stätten gelten weiterhin als an-
erkannte Ausbildungsstätten für
diese Ausbildungen.
• Die Ausbildung zum Arzt für All-
gemeinmedizin, zum Facharzt
oder einer Spezialisierung kann
erst ab 1. Juli 2015 begonnen wer-
den.
• Anträge auf Anerkennung als Aus-
bildungsstätten für die neue Aus-
bildung zum Arzt für Allgemein-
medizin oder Facharzt können be-
reits ab 1. Jänner 2015 gestellt wer-
den.
Reform der Ärzteausbildung
ARZT IM LÄNDLE
09-2014
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