Arzt & Recht
• Die §§ 1 bis 6 entsprechen ihren
Vorläuferbestimmungen. Weiterhin
ist für jede Ordinationsstätte eine
Riskikoabschätzung und -bewertung
vorzunehmen und daraus resultie
rende, grundlegende Anweisungen
in einem Hygieneplan festzulegen.
Verantwortlichkeiten, Schulungen
und Verfahrensanweisungen sind
schriftlich zu dokumentieren.
• Eine grundlegende Neuerung in der
Verordnung bildet die Kompetenz
der Österreichischen Ärztekammer
in § 3, über die generellen Vorgaben
der Verordnung hinaus fachspezifi
sche Empfehlungen nach dem Stand
der Wissenschaften zu publizieren.
• In §§ 7 wird verdeutlicht, dass ex
terne Gutachten zur Überprüfung
der hygienischen Qualität einer Or
dination nur im begründeten An
lassfall einzuholen sind.
• Zu § 8 und 9: Inhaltliche Entspre
chung zu den Vorläufer-Bestimmun
gen. Die Größe und Ausstattung von
Behandlungsräumen hat sich am
Leistungsangebot und Risikoprofil
der Ordination zu orientieren. Ne
ben den grundlegenden Standards
können fachspezifische Hygiene-
Erfordernisse nach dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissen
schaft mittels der in § 3 vorgesehenen
Publikationen ergänzt werden, wel
che in Abstimmung mit den medizi
nischen Fachgruppen erstellt werden.
• Die §§ 11-13 entsprechen inhaltlich
den Vorläufer-Bestimmungen, die
Beachtlichkeit der Nadelstichverord
nung wurde auf Anregung des BMG
ausdrücklich eingefügt.
• Die Anweisungen betreffend die
persönlichen Hygiene-Maßnahmen
wurden in den §§ 14-19 wegen ihrer
Bedeutung in der Praxis detaillierter
und abgestuft in den Verordnungs
text übernommen, um für die ordi
nationstypischen Erfordernisse klare
Handlungsanweisungen festzulegen.
• Zu §§20-22: Die generell beachtli
chen Bestimmungen über die Ver
wendung von Medizinprodukten so
wie die sachgerechte Abfallbehand
lung und -entsorgung entsprechen
der geltenden Rechtslage.
• Zu §§ 23-30: Der vierte Abschnitt
über die Aufbereitung von Medi
zinprodukten wurde nach fachspe
zifischen Feststellungen wesentlich
detaillierter gestaltet, um die in der
Praxis verwendeten Instrumente
nach den vorliegenden technischen
Bedingungen einer sachgerechten
Aufbereitung zuzuführen.
• Der über Anregung des BMG in §
25 aufgenommene Verweis auf § 68
Medizinproduktegesetz (MPG), BG
Bl. Nr. 657/1996, gründet sich auf
die dort festgelegte Kompetenz zur
Überwachung des ordentlichen Be
triebes bestimmter Medizinproduk
te unter Bedachtnahme auf das je
weilige Gefährdungspotential durch
Organe des Bundesamtes für Sicher
heit im Gesundheitswesen. Davon
abgesehen ist es nicht notwendig,
alle Aufbereitungsvorgänge in Ordi
nationen einer externen Validierung
zu unterziehen.
• Zum 5. Abschnitt: In § 31 wird
festgelegt, dass die schon bisher ver
wendeten und zweckentsprechend
adaptierten Muster-Formulare einen
inhärenten Bestandteil der Verord
nung bilden. Zur besseren Handha
bung werden die Muster-Formulare,
ebenso wie fachspezifische Empfeh
lungen für bestimmte Eingriffsar
ten und individuelle medizinische
Leistungen, die nur für einen einge
schränkten Adressatenkreis beacht
lich sind, zum Download angeboten.
Hinweis:
Die neue „Hygienever
ordnung“ der Österreichischen Ärzte
kammer kann auf der Kammerhome
page unter
(Arzt und Beruf/Berufs- und Standes
recht/Hygieneverordnung) eingese
hen bzw. heruntergeladen werden.
einer schriftlichen, vertraglichen
Vereinbarung weitergeben und/
oder übermitteln. Die Vereinba
rung ist zwischen dem datenüber
mittelnden Arzt und der für die
zu erstellende Analyse verantwort
lichen Einrichtung, zu schließen.
Sie hat jedenfalls den Umfang der
Datenübermittlung im Detail of
fenzulegen und die Einhaltung der
europäischen wie österreichischen
rechtlichen Bestimmungen zu ga
rantieren. Weiteres ist in der Ver
einbarung vorzusehen, dass dem
Arzt vor der Übermittlung die
Möglichkeit geboten wird, Einsicht
in den technischen Prozess der Da
tenübermittlung zu nehmen sowie
auch die Übermittlung einzelner
Daten auszuschließen.
9.4. Stets unzulässig ist die Annah
me von unangemessenen Zuwen
dungen oder anderen unangemes
senen Vorteilen für die Weitergabe
und/oder Übermittlung von Ge
sundheitsdaten.“
Hinweis:
Der Volltext „Ärztlicher Verhal
tungskodex“ der Österreichischen
Ärztekammer kann auf der Kam
merhomepage unter
vorarlberg.at (Arzt und Beruf/Be
rufs- und Standesrecht/Arzt, Wer
bung, Öffentlichkeit) eingesehen
bzw. heruntergeladen werden.
Hygieneverordnung 2014
Die Österreichische Ärztekammer hat im Jahr 2010 erstmals generelle Richtlinien zum hygienischen Betrieb
ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen erarbeitet. Die Verordnung trat mit ihrer Veröffentlichung am 1. 1.
2011 in Kraft. Ziel der Verordnung war es, hygienische Standards für Ordinationsstätten und Gruppenpraxen zu
definieren und daraus resultierende organisatorische Erfordernisse für Ordinationsbetreiber, Hygiene-Verant
wortliche und Mitarbeiter festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Krankenanstalten etablierte Hygi
enestandards nicht 1:1 auf alle Einrichtungen des Gesundheitswesens übertragbar und für Ordinationsstätten
im Hinblick auf deren Größe, Aufgabenbereich und jeweiliges Gefährdungspotential zu adaptieren sind. Nach
geringfügigen Anpassungen einzelner Bestimmungen durch eine Novelle 2012 wurde die Hygiene-Verordnung
im laufenden Jahr nunmehr einer grundlegenden Revision unterzogen. Nachstehend die wichtigsten Hinweise
zur neuen Hygieneverordnung 2014:
Arzt im Ländle
01-2014
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