Arzt & Recht
• Die §§ 1 bis 6 entsprechen ihren
Vorläuferbestimmungen. Weiterhin
ist für jede Ordinationsstätte eine
Riskikoabschätzung und -bewertung
vorzunehmen und daraus resultie­
rende, grundlegende Anweisungen
in einem Hygieneplan festzulegen.
Verantwortlichkeiten, Schulungen
und Verfahrensanweisungen sind
schriftlich zu dokumentieren.
• Eine grundlegende Neuerung in der
Verordnung bildet die Kompetenz
der Österreichischen Ärztekammer
in § 3, über die generellen Vorgaben
der Verordnung hinaus fachspezifi­
sche Empfehlungen nach dem Stand
der Wissenschaften zu publizieren.
• In §§ 7 wird verdeutlicht, dass ex­
terne Gutachten zur Überprüfung
der hygienischen Qualität einer Or­
dination nur im begründeten An­
lassfall einzuholen sind.
• Zu § 8 und 9: Inhaltliche Entspre­
chung zu den Vorläufer-Bestimmun­
gen. Die Größe und Ausstattung von
Behandlungsräumen hat sich am
Leistungsangebot und Risikoprofil
der Ordination zu orientieren. Ne­
ben den grundlegenden Standards
können fachspezifische Hygiene-
Erfordernisse nach dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissen­
schaft mittels der in § 3 vorgesehenen
Publikationen ergänzt werden, wel­
che in Abstimmung mit den medizi­
nischen Fachgruppen erstellt werden.
• Die §§ 11-13 entsprechen inhaltlich
den Vorläufer-Bestimmungen, die
Beachtlichkeit der Nadelstichverord­
nung wurde auf Anregung des BMG
ausdrücklich eingefügt.
• Die Anweisungen betreffend die
persönlichen Hygiene-Maßnahmen
wurden in den §§ 14-19 wegen ihrer
Bedeutung in der Praxis detaillierter
und abgestuft in den Verordnungs­
text übernommen, um für die ordi­
nationstypischen Erfordernisse klare
Handlungsanweisungen festzulegen.
• Zu §§20-22: Die generell beachtli­
chen Bestimmungen über die Ver­
wendung von Medizinprodukten so­
wie die sachgerechte Abfallbehand­
lung und -entsorgung entsprechen
der geltenden Rechtslage.
• Zu §§ 23-30: Der vierte Abschnitt
über die Aufbereitung von Medi­
zinprodukten wurde nach fachspe­
zifischen Feststellungen wesentlich
detaillierter gestaltet, um die in der
Praxis verwendeten Instrumente
nach den vorliegenden technischen
Bedingungen einer sachgerechten
Aufbereitung zuzuführen.
• Der über Anregung des BMG in §
25 aufgenommene Verweis auf § 68
Medizinproduktegesetz (MPG), BG­
Bl. Nr. 657/1996, gründet sich auf
die dort festgelegte Kompetenz zur
Überwachung des ordentlichen Be­
triebes bestimmter Medizinproduk­
te unter Bedachtnahme auf das je­
weilige Gefährdungspotential durch
Organe des Bundesamtes für Sicher­
heit im Gesundheitswesen. Davon
abgesehen ist es nicht notwendig,
alle Aufbereitungsvorgänge in Ordi­
nationen einer externen Validierung
zu unterziehen.
• Zum 5. Abschnitt: In § 31 wird
festgelegt, dass die schon bisher ver­
wendeten und zweckentsprechend
adaptierten Muster-Formulare einen
inhärenten Bestandteil der Verord­
nung bilden. Zur besseren Handha­
bung werden die Muster-Formulare,
ebenso wie fachspezifische Empfeh­
lungen für bestimmte Eingriffsar­
ten und individuelle medizinische
Leistungen, die nur für einen einge­
schränkten Adressatenkreis beacht­
lich sind, zum Download angeboten.
Hinweis:
Die neue „Hygienever­
ordnung“ der Österreichischen Ärzte­
kammer kann auf der Kammerhome­
page unter
(Arzt und Beruf/Berufs- und Standes­
recht/Hygieneverordnung) eingese­
hen bzw. heruntergeladen werden.
einer schriftlichen, vertraglichen
Vereinbarung weitergeben und/
oder übermitteln. Die Vereinba­
rung ist zwischen dem datenüber­
mittelnden Arzt und der für die
zu erstellende Analyse verantwort­
lichen Einrichtung, zu schließen.
Sie hat jedenfalls den Umfang der
Datenübermittlung im Detail of­
fenzulegen und die Einhaltung der
europäischen wie österreichischen
rechtlichen Bestimmungen zu ga­
rantieren. Weiteres ist in der Ver­
einbarung vorzusehen, dass dem
Arzt vor der Übermittlung die
Möglichkeit geboten wird, Einsicht
in den technischen Prozess der Da­
tenübermittlung zu nehmen sowie
auch die Übermittlung einzelner
Daten auszuschließen.
9.4. Stets unzulässig ist die Annah­
me von unangemessenen Zuwen­
dungen oder anderen unangemes­
senen Vorteilen für die Weitergabe
und/oder Übermittlung von Ge­
sundheitsdaten.“
Hinweis:
Der Volltext „Ärztlicher Verhal­
tungskodex“ der Österreichischen
Ärztekammer kann auf der Kam­
merhomepage unter
­
vorarlberg.at (Arzt und Beruf/Be­
rufs- und Standesrecht/Arzt, Wer­
bung, Öffentlichkeit) eingesehen
bzw. heruntergeladen werden.
Hygieneverordnung 2014
Die Österreichische Ärztekammer hat im Jahr 2010 erstmals generelle Richtlinien zum hygienischen Betrieb
ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen erarbeitet. Die Verordnung trat mit ihrer Veröffentlichung am 1. 1.
2011 in Kraft. Ziel der Verordnung war es, hygienische Standards für Ordinationsstätten und Gruppenpraxen zu
definieren und daraus resultierende organisatorische Erfordernisse für Ordinationsbetreiber, Hygiene-Verant­
wortliche und Mitarbeiter festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Krankenanstalten etablierte Hygi­
enestandards nicht 1:1 auf alle Einrichtungen des Gesundheitswesens übertragbar und für Ordinationsstätten
im Hinblick auf deren Größe, Aufgabenbereich und jeweiliges Gefährdungspotential zu adaptieren sind. Nach
geringfügigen Anpassungen einzelner Bestimmungen durch eine Novelle 2012 wurde die Hygiene-Verordnung
im laufenden Jahr nunmehr einer grundlegenden Revision unterzogen. Nachstehend die wichtigsten Hinweise
zur neuen Hygieneverordnung 2014:
Arzt im Ländle
01-2014
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1...,17,18,19,20,21,22,23,24,25,26 28,29,30,31,32,33,34,35,36