aus der Kammer
A u s s c h r e i b u n g v o n K a s s e n v e r t r a g s a r z t s t e l l e n
Hinweise für Bewerbungen für Kassenvertragsarztstellen
Für Bewerbungen
ist ausnahmslos
der bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse oder bei der Ärztekammer erhältliche
Frage­
bogen zu verwenden.
Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, dürfen im Auswahlverfahren
nicht berücksichtigt werden.
Allen Kollegen und Kolleginnen, die beabsichtigen, sich künftig für eine Kassenvertragsarztstelle zu bewerben, wird
dringend
empfohlen,
sich die für eine solche Bewerbung notwendigen Nachweise (insbesondere Bestätigungen, Zeugnisse, Urkunden, etc.)
so früh wie möglich zu beschaffen, damit diese dann im tatsächlichen Bewerbungsfall auch zur Verfügung stehen.
Bei Unklarheiten hinsichtlich des Fragebogens bzw. der erforderlichen Nachweise ist die Ärztekammer für Vorarlberg
(Ansprechpartner: Dr. Jürgen Winkler, Tel. 0 55 72/2 19 00-34) gerne bereit,
Bewerber zu beraten und zu unterstützen.
Um
rechtzeitige vorherige Terminvereinbarung wird ersucht!
Im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Vorarlberg werden von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in Vollmacht auch der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter vorbehaltlich der Zustimmung des Landesstellenausschusses sowie auch der SVA der gewerblichen Wirtschaft) gemäß den Be-
stimmungen des Gesamtvertrages und den zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien
über die Auswahl von Vertragsärzten (veröffentlicht im „arzt im ländle“, Ausgabe Oktober 2013 und im Internet
)
folgende Kassenvertrags(fach-)arztstelle(n) ausgeschrieben:
1. Facharzt/Fachärztin für Neurologie in Dornbirn
Niederlassungsbeginn: I., spätestens II. Quartal 2014
(Nfg. Dr. Nikolaus Reiter)
2. Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Feldkirch-Gisingen
Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2014
(Nfg. Dr. Franz Moser)
1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der Ärztekammer für Vorarlberg, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17, per Post oder händischer Abgabe ein-
gebracht werden und müssen bis spätestens
7. 2. 2014, 12 Uhr,
dort eingelangt sein.
2. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen:
Die gemäß den von der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Ver-
tragsärzten erforderlichen Nachweise.
Für Facharztstellen für Neurologie sind als Nachweis der fachlichen Zusatzqualifikation für elektrophysiologische Untersuchungen folgende Unterlagen
vorzulegen:
– sofern die Facharztausbildung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung idF. BGBl. Nr. 458/1989 erfolgt ist: Nachweis gemäß der
Elektromyographie- und Elektroneurographie-Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer vom 1. 3. 1996
– sofern die Facharztausbildung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 oder der Ärzteausbildungsordnung 2006 erfolgt ist:
Nachweis ist das Rasterzeugnis
Ausländische Urkunden werden gleichgestellt, wenn die Gleichwertigkeit hinsichtlich der obgenannten Nachweise für die Zusatzqualifikation von der
Ärztekammer für Vorarlberg bestätigt wird.
Sowohl die Richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten
• bei der Ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 Dornbirn, persönlich (Hr. Dr. Jürgen Winkler), schriftlich, per Fax (05572 21900 43),
telefonisch (05572 21900 34) oder per E-Mail (
)
• bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, persönlich (Fr. Claudia Bonatti, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per
Fax (Fax-Nr. 050-8455-1629), telefonisch (050-8455-1605) oder per E-Mail (
)
angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter
bzw.
zum Download zur Verfügung.
3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
4. Als Termin für die Erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Richtlinien wird
hinsichtlich
der Stelle zu Ziff. 1. der 28. 2. 2014, hinsichtlich der Stelle zu Ziff. 2. der 14. 3. 2014
festgelegt.
5. Falsche Angaben sowie die Nichteinhaltung einer im Zuge des Vergabeverfahrens nach diesen Richtlinien eingegangenen Verpflichtung, die in die Be-
wertung eines(r) Bewerbers (in) einfließen, führen – sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden – zum Ausschluss des(r) Bewerbers(in)
vom Auswahlverfahren. Wenn diese der Ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der
Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des § 343 Abs. 3 ASVG.
Für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse:
Der leitende Angestellte: Dir. Mag. Christoph Metzler e.h.
Der Obmann: Manfred Brunner e.h.
Für die Ärztekammer für Vorarlberg:
Der Präsident: MR Dr. Michael Jonas e.h.
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