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WEBMED
erlaubt mir ein
rationelles
und
schnelles Arbeiten
. Dadurch kann
ich mich
optimal
auf meine
Patienten
konzentrieren
Dr. Tobias Walter, Schruns
Neue Umlagenordnung ab 1. 1. 2014
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg sowie die Kurienversammlungen der ange­
stellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte haben in ihren Sitzungen am 25. 11. 2013, 27. 11. 2013
und 16. 12. 2013 eine neue Umlagenordnung für das Jahr 2014 beschlossen. Die Umlagenordnung und
Umlagensätze können von unserer Homepage (
) in der Rubrik Organisation/
Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Umlagensät­
ze für das Jahr 2014.
N
achstehend wird nochmals
auf die mögliche Einbrin­
gung von Ermäßigungsan­
trägen aufmerksam gemacht:
• Wahlärzte können Anträge auf Er­
mäßigung der Landeskammerum­
lage (§ 4 Abs. 2 lit. b) auf 0,5 % der
um die Sachleistungshonorare der
VGKK für die Vorsorge- und Sozi­
almedizin (insb. auch MUKI-Ho­
norare) verringerten Einnahmen
(Umsätze) des Vorjahres aus ärzt­
licher Tätigkeit als niedergelasse­
ner Arzt stellen, die Mindestge­
samtkammerumlage (siehe Tabel­
le auf Seite 15) ist jedoch jedenfalls
zu entrichten. Ein solcher schrift­
licher Ermäßigungsantrag kann –
außer in besonders begründeten
Fällen – längstens binnen einem
Monat nach Zustellung der Umla­
genvorschreibung gestellt werden.
Mit dem Ermäßigungsantrag ist
eine Bestätigung des Steuerbera­
ters über die Höhe der Einnahmen
(Umsätze) des Jahres 2013 vorzu­
legen.
• Angestellte Ärzte, die teilzeitbe­
schäftigt sind, können schriftlich
eine Ermäßigung der Umlage ge­
mäß §§ 4 Abs 1 lit c, d und e und
2 Abs 1 lit d auf das Ausmaß ih­
rer Teilzeitbeschäftigung (z.B. bei
80%-Anstellung Ermäßigung um
20%) beantragen, die Mindestge­
samtkammerumlage (siehe Tabel­
le auf Seite 15) ist jedoch jedenfalls
zu entrichten. Ein solcher schrift­
licher Ermäßigungsantrag kann –
außer in besonders begründeten
Fällen – längstens binnen einem
Monat nach Zustellung der Umla­
genvorschreibung gestellt werden.
Mit dem Ermäßigungsantrag ist
eine Bestätigung des Dienstgebers
über das Ausmaß der Teilzeitbe­
schäftigung vorzulegen.
• Über schriftlichen Antrag können
Umlagen vom Präsidenten nach
Anhörung des Finanzreferenten
(bei Kurienumlagen vom Kurien­
obmann nach Anhörung des Ku­
rienfinanzreferenten) nachgelas­
sen, ermäßigt, gestundet oder de­
ren Entrichtung in angemessenen
Teilzahlungen bewilligt werden,
soweit damit Härtefälle vermie­
den werden können. Ein solcher
Antrag kann – außer in besonders
begründeten Fällen – längstens
binnen einem Monat nach Zustel­
lung der Umlagenvorschreibung
gestellt werden. Mit dem Antrag
sind die Einnahmen (Umsätze)
aus ärztlicher Tätigkeit in der von
der Ärztekammer geforderten
Form nachzuweisen (z.B. Bestäti­
gung Steuerberater, Einkommens­
steuererklärung,
Einkommens­
steuerbescheid, …).
Für Fragen steht Ihnen Frau
Daniela Gürth unter der Tel.-Nr.
05572-21900-32 jederzeit gerne
zur Verfügung.
Arzt im Ländle
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