Umlagen zur anteilsmäßigen Bestreitung der Kosten der Österreichischen Ärztekammer
gemäß § 2 Absatz 1 lit d und Abs 2 der Umlagenordnung
EURO
a) ÖÄK-Umlage für alle Ärzte, die der Kurie der angestellten Ärzte angehören, ausgenommen Turnusärzte
219,00
b) ÖÄK-Umlage für alle Ärzte, die der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören
241,08
c) ÖÄK-Umlage für ausschließlich als Turnusärzte in die Ärzteliste eingetragene Ärzte
154,08
d) ÖÄK-Bundesfachgruppenumlage für Fachärzte für Radiologie:
für Fachärzte mit Ordination und für Wohnsitzärzte
210,00
für ausschließlich angestellte Fachärzte
66,00
e) ÖÄK-Bundessektionsumlage für Turnusärzte
0,00
f) ÖÄK-Referatsumlage für alle hausapothekenführenden Ärzte
60,00
g) ÖÄK-Umlage für den Bezug der Österreichischen Ärztezeitung für alle Ärzte
0,00
h) ÖÄK-Umlage für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit für alle Ärzte
4,92
i) ÖÄK-Bundessektionsumlage für alle Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte mit Ordination sowie alle Wohnsitzärzte,
die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind
3,60
j) ÖÄK-Bundessektionsumlage für alle Fachärzte mit Ordination, ausgenommen Fachärzte für Radiologie sowie alle Wohnsitzärzte,
die Fachärzte, ausgenommen jedoch Fachärzte für Radiologie, sind
6,12
k) ÖÄK-Umlage für Qualitätsmanagement (QM) und Qualitätssicherung (QS) für alle Ärzte mit Ordination
39,96
l) ÖÄK-Umlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen
241,08
m) ÖÄK-Bundesfachgruppenumlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte für Radiologie sind
210,00
n) ÖÄK-Referatsumlage für hausapothekenführende Gesellschafter von Gruppenpraxen
60,00
o) ÖÄK-Umlage für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit für Gesellschafter von Gruppenpraxen
4,92
p) ÖÄK-Bundessektionsumlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind
3,60
q) ÖÄK-Bundessektionsumlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte sind (ausgenommen FA für Radiologie)
6,12
r) ÖÄK-Umlage für Qualitätsmanagement (QM) und Qualitätssicherung (QS) für Gesellschafter von Gruppenpraxen
39,96
Mindestgesamtkammerumlage gemäß § 3 Abs 1 3. Satz der Umlagenordnung:
a) für angestellte Ärzte und Wohnsitzärzte
163,50
b) für Wahl- und Vertragsärzte sowie Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind
457,56
c) für Wahl- und Vertragsärzte sowie Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte sind, ausgenommen Fachärzte für Radiologie
460,08
d) für Wahl- und Vertragsärzte sowie Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte für Radiologie sind
663,96
Landeskurienumlage der Kurie der niedergelassenen Ärzte
gemäß §§ 2 Abs 1 lit b und 3 Absatz 2 der Umlagenordnung
a) für niedergelassene Ärzte mit kurativem Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge VGKK)-Vertrag
60,00
b) für niedergelassenen Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag
60,00
c) für Wohnsitzärzte
60,00
d) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag
60,00
e) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag
60,00
Landeskurienumlage der Kurie der angestellten Ärzte
gemäß §§ 2 Abs 1 lit b und 3 Abs 2 der Umlagenordnung
a) für alle Ärzte, die der Kurie der angestellten Ärzte angehören
36,00
Bundeskurienumlage der Kurie der niedergelassenen Ärzte
gemäß §§ 2 Abs 1 lit e und 3 Absatz 2 der Umlagenordnung
0,00
Bundeskurienumlage der Kurie der angestellten Ärzte
gemäß §§ 2 Abs 1 lit e und 3 Abs 2 der Umlagenordnung
0,00
Arzt im Ländle
01-2014
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