aus der Kammer
Gehalts- und Zulagenordnung für
Spitalsärzte ab 1. Jänner 2014
1. Nachtdienstzulagen:
a) Nachtdienstzulage I (§ 4 NBV)
EURO
für jeden im Krankenhaus geleisteten Nachtdienst, das ist die Dienstleistung von 22.00 bis 6.00 Uhr,
sofern die gesamte Anwesenheitsdauer 24 Stunden beträgt
a.1)
für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
an Werktagen
235,14
an Sonn- und Feiertagen
312,06
a.2)
für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt ab dem vollendeten
3. Jahr Spitalsarzttätigkeit und Assistenzärzte an Werktagen
264,18
an Sonn- und Feiertagen
353,66
a.3)
für Fachärzte an Werktagen
304,65
an Sonn- und Feiertagen
404,03
b)
Nachtdienstzulage II (§ 4 NBV)
für Rufbereitschaft mit nachgewiesenem Einsatz an Werktagen
152,05
für Rufbereitschaft mit nachgewiesenem Einsatz an Sonn- und Feiertagen
304,28
Mit dieser Zulage ist die während aller Diensteinsätze geleistete Arbeitszeit
sowie der damit verbundene Aufwand (Fahrtkosten) abgegolten.
2. Bereitschaftszulage (§ 5 NBV)
für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst an Werktagen
152,05
an Sonn- und Feiertagen (Rufbereitschaft)
304,28
3. Gefahrenzulage (§ 14 NBV)
236,70
4. Operations- bzw. Assistenzarztzulagen* (§ 3 NBV)
a) vom 7. bis 12. Monat – 25%
237,88
b) im zweiten und dritten Jahr – 40%
380,61
c) im vierten und fünften Jahr – 50%
475,76
d) ab dem sechsten Jahr – 75%
713,64
e) den Fachärzten – 100%
951,52
Die Prozentberechnung richtet sich nach der Zulage zu lit e. An anderen Krankenanstalten sowie
in Lehrpraxen zurückgelegte Dienstzeiten als Arzt sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen.
5. Überstundenvergütung (§ 1 NBV)
20 % des Gehaltes (lt. jeweiliger Gehaltstabelle) Überstundenpauschale für 24 Überstunden.
Basis hiefür ist der Dienstplan. Überstunden sind nachzuweisen; als Nachweis gilt auch der
Dienstplan. Eine Abrechnung erfolgt halbjährlich entsprechend diesem Nachweis
6. Zulage für Fachärzte und Oberärzte* (§ 3 NBV)
a) Fachärzte und Oberärzte
467,43
Diese Zulage wird bereits nach Vorlage des Facharztdekretes zusätzlich zur Zulage gem. Pkt. 4. e)
gewährt. Dies gilt nicht für Ärzte, die eine sogenannte „AUVA-Zulage“ beziehen, sowie für Beleg-
und Konsiliarärzte. Nach Bestellung zum Oberarzt wird diese Verwendungszulage in derselben
Höhe als Oberarztzulage weitergeführt.
b) Bereichsleitende Oberärzte
733,25
c) Geschäftsführende Oberärzte
1.257,01
7. Sonn- und Feiertagszulage (§ 6 NBV)
Für jeden Sonn- und Feiertagsdienst, der im Rahmen eines Dienstplans geleistet wird, gebührt dem
Spitalsarzt gemäß § 6 NBV eine Sonn- und Feiertagszulage.
Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde
4,76.
* Hinweis:
Diese gekennzeichneten Zulagen gelten lediglich für Bedienstete, für die das Landesbediensteten­
gesetz 1988 bzw. das Gemeindebedienstetengesetz 1988 zur Anwendung kommt.
Landes- und
Gemeindeangestellte
Gehalts-
Verwendungs- und Dienstposten-
stufe
gruppe
a/1
a/2
1
EURO
EURO
2
3
4
2.557,79
2.692,48
5
2.669,85
2.818,10
6
2.782,56
2.943,81
7
2.894,60
3.069,59
8
3.013,91
3.202,62
9
3.079,89
3.282,53
10
3.184,07
3.399,82
11
3.288,72
3.517,14
12
3.446,06
3.688,14
13
3.550,81
3.792,26
14
3.654,70
3.896,72
15
3.758,69
4.000,43
16
3.862,87
4.104,89
17
3.967,22
4.208,88
18
4.071,15
4.313,13
19
4.210,64
4.452,85
20
4.358,16
4.600,34
21
4.505,45
4.747,20
22
4.652,57
4.894,02
23
4.799,78
5.041,61
16
| Arzt im Ländle
01-2014
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,...36