Für jedes unversorgte Kind können die Jahresbruttoeinnahmen um 5 % reduziert werden. Umsätze aus einer Hausapotheke bleiben un­
berücksichtigt. Die Ermäßigung gilt jeweils für das Beitragsjahr. Wird im darauffolgenden Jahr nicht neuerlich ein Ermäßigungs­antrag
gestellt, so werden ab diesem die Beiträge in voller Höhe vorgeschrieben. Im Falle der Praxisgründung kann die Zusatzleistung über An­
trag ab demMonat der Praxiseröffnung zusätzlich zum allfälligen „Teilbeitragsjahr“ (z.B. Ermäßigung ab Mai) für höchstens drei weitere
volle Beitragsjahre bis auf 10 % ermäßigt werden (begründet wird dies mit den hohen Anlaufkosten und Investitionen).
Neben der Ermäßigung der Zusatzleistung aufgrund der oben beschriebenen wirtschaftlichen Situation gibt es noch die Möglichkeit der
dauerhaften Ermäßigung des Beitrages zur Zusatzleistung des Wohlfahrtsfonds, sofern Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage
in eine andere gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden (§20 Abs 6 lit. a); da eine solche Ermäßigung unumkehrbar ist, wird
ein diesbezügliches Vorinformationsgespräch dringendst empfohlen.
Grundsätzlich gilt für alle Ermäßigungen und Nachlässe, dass sich der Leistungsanspruch im Ausmaß der Ermäßigung vermindert
(§20 Abs. 8)!
Für nähere Informationen wenden Sie sich an: Herrn Luger Christoph (05572/21900-37;
).
2. Grundlagen zur Ermäßigung der Beiträge zur Zusatzleistung (nur für ordinationsführende
Ärztinnen/Ärzte relevant) gem. § 20 Abs. 6 lit. b der Satzung
Bitte beachten!
Fristgerechte Einbringung von Berichtigungsanträgen 2014
Ende des Monats Jänner werden von der Ärztekammer die Wohlfahrtsfonds-Beiträge für das Jahr 2014 mittels Bescheid vorge­
schrieben.
Die Kammermitglieder werden bereits jetzt darauf aufmerksam gemacht, allfällige Berichtigungsanträge aufgrund veränderter
Sachverhalte (z.B. Art der Berufsausübung, neue Bemessungsgrundlage u.a.) fristgerecht, d.h. innerhalb vier Wochen ab Erhalt
des Bescheides, an die Ärztekammer in Dornbirn schriftlich oder telegraphisch (Telefax) zu stellen.
Ein Formular für die Einbringung eines Berichtigungsantrages liegt jedem Bescheid bei.
Achtung!
In all jenen Fällen, wo aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass sich aller Voraussicht nach in der
nächsten Zeit keine gravierenden Veränderungen hinsichtlich der Brutto-Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (z.B. aufgrund des
Praxisumfanges) ergeben werden, kann um eine auf drei Jahre befristete Ermäßigung (Nachlass) angesucht werden.
Berufsausübung/Fach
*
:
90 %ige Ermäßigung bei
50 %ige Ermäßigung bei
Jahresbruttoeinnahmen
1
bis:
Jahresbruttoeinnahmen
1
bis:
Allgemeinmedizin
E
166.760,–
E
277.900,–
Augenheilkunde
E
133.400,–
E
244.540,–
Gynäkologie
E
200.110,–
E
333.490,–
Hautkrankheiten
E
133.400,–
E
244.540,–
HNO
E
122.260,–
E
222.320,–
Kinderheilkunde
E
138.950,–
E
250.110,–
Innere Medizin
E
222.320,–
E
389.040,–
Orthopädie
E
200.110,–
E
289.020,–
Lungenkrankheiten
E
222.320,–
E
322.360,–
Neurologie-Psychiatrie
E
138.950,–
E
255.700,–
Radiologie
E
389.040,–
E
578.020,–
Urologie
E
166.760,–
E
277.900,–
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
E
255.700,–
E
422.400,–
1
Jahresbruttoeinnahmen gemäß § 1 Abs 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds;
*
Alle nicht erwähnten Fachgruppen werden hinsichtlich der Jahresbruttoeinnahmen wie Ärzte für Allgemeinmedizin behandelt.
Arzt im Ländle
01-2014
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