aus der Kammer
Wohlfahrtsfonds:
Ermäßigungsmöglichkeiten der
Beiträge 2014
Alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds haben bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände An
spruch auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes in Zusammenhang mit seiner Berufsaus
übung. Als Berechnungsgrundlage hierfür werden die in der Beitragsordnung jährlich neu festgelegten
Einnahmegrenzen betreffend Jahresbruttoeinnahmen gemäß § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohl
fahrtsfonds herangezogen.
Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit sind die oben angeführten Jahreseinnahmegrenzen entsprechend aliquot zu berechnen. Neben
den zuvor aufgelisteten Ermäßigungen gibt es noch die Möglichkeit der Reduktion des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds aufgrund einer
Lehrpraxistätigkeit (§20 Abs 9) sowie des Beitragsnachlasses für den Fall der Arbeitslosigkeit, Präsenzdienstes, etc. (§ 20 Abs. 7).
1. Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2014 bei Jahresbruttoeinnahmen unter
€
110.390,–
Sofern die vom Verwaltungsausschuss verlangten Unterlagen vorgelegt werden, besteht ein Anspruch auf Ermäßigung der Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds wie nachstehend:
Jahresbruttoeinnahmen (von bis) Ausmaß der Ermäßigung
Beitrag pro Monat mit
Antragstellung
Ermäßigung
1
:
Lj=Lebensjahre
gemäß §:
€
0,– bis
€
22.080,–
auf den Beitrag zum Notstandsfonds
€
4,42
§ 20 (4)
€
22.081,– bis
€
44.170,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf ein
€
197,22
§ 20 (3) b
Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung
€
44.171,– bis
€
66.250,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf zwei
€
337,95
§ 20 (3) a
Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung
€
66.251,– bis
€
77.280,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
€
478,69
§ 20 (2) d
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung
€
77.281,– bis
€
88.340,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
0-35 Lj
€
478,69
§ 20 (2) c
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus ein
36-40 Lj
€
512,01
Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung
41-45 Lj
€
545,33
46-50 Lj
€
611,98
51-55 Lj
€
678,62
56-65 Lj
€
745,26
€
88.341,– bis
€
99.370,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
0-35 Lj
€
478,69
§ 20 (2) b
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus
36-40 Lj
€
545,34
zwei Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung 41-45 Lj
€
611,98
46-50 Lj
€
745,26
51-55 Lj
€
878,55
56-65 Lj
€
1.011,84
€
99.371,– bis
€
110.390,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
0-35 Lj
€
478,69
§ 20 (2) a
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus
36-40 Lj
€
578,66
den Beitrag zur Ergänzungsleistung
41-45 Lj
€
678,62
46-50 Lj
€
878,55
51-55 Lj
€
1.078,48
56-65 Lj
€
1.278,41
1
ohne allfällige Zuschläge gemäß § 3 Abs 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds, ohne Beiträge zur Krankenunterstützung und ohne Beiträge zur Waisenzusatz- sowie Krankenversicherung
8
| Arzt im Ländle
01-2014