aus der Kammer
Wohlfahrtsfonds:
Ermäßigungsmöglichkeiten der
Beiträge 2014
Alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds haben bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände An­
spruch auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes in Zusammenhang mit seiner Berufsaus­
übung. Als Berechnungsgrundlage hierfür werden die in der Beitragsordnung jährlich neu festgelegten
Einnahmegrenzen betreffend Jahresbruttoeinnahmen gemäß § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohl­
fahrtsfonds herangezogen.
Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit sind die oben angeführten Jahreseinnahmegrenzen entsprechend aliquot zu berechnen. Neben
den zuvor aufgelisteten Ermäßigungen gibt es noch die Möglichkeit der Reduktion des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds aufgrund einer
Lehrpraxistätigkeit (§20 Abs 9) sowie des Beitragsnachlasses für den Fall der Arbeitslosigkeit, Präsenzdienstes, etc. (§ 20 Abs. 7).
1. Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2014 bei Jahresbruttoeinnahmen unter
110.390,–
Sofern die vom Verwaltungsausschuss verlangten Unterlagen vorgelegt werden, besteht ein Anspruch auf Ermäßigung der Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds wie nachstehend:
Jahresbruttoeinnahmen (von bis) Ausmaß der Ermäßigung
Beitrag pro Monat mit
Antragstellung
Ermäßigung
1
:
Lj=Lebensjahre
gemäß §:
0,– bis
22.080,–
auf den Beitrag zum Notstandsfonds
4,42
§ 20 (4)
22.081,– bis
44.170,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf ein
197,22
§ 20 (3) b
Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung
44.171,– bis
66.250,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf zwei
337,95
§ 20 (3) a
Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung
66.251,– bis
77.280,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
478,69
§ 20 (2) d
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung
77.281,– bis
88.340,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
0-35 Lj
478,69
§ 20 (2) c
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus ein
36-40 Lj
512,01
Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung
41-45 Lj
545,33
46-50 Lj
611,98
51-55 Lj
678,62
56-65 Lj
745,26
88.341,– bis
99.370,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
0-35 Lj
478,69
§ 20 (2) b
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus
36-40 Lj
545,34
zwei Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung 41-45 Lj
611,98
46-50 Lj
745,26
51-55 Lj
878,55
56-65 Lj
1.011,84
99.371,– bis
110.390,–
bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den
0-35 Lj
478,69
§ 20 (2) a
Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus
36-40 Lj
578,66
den Beitrag zur Ergänzungsleistung
41-45 Lj
678,62
46-50 Lj
878,55
51-55 Lj
1.078,48
56-65 Lj
1.278,41
1
ohne allfällige Zuschläge gemäß § 3 Abs 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds, ohne Beiträge zur Krankenunterstützung und ohne Beiträge zur Waisenzusatz- sowie Krankenversicherung
8
| Arzt im Ländle
01-2014
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,...36