Arzt und Recht
8. Anbieten gewerblicher
Dienstleistungen und
Produkte
Unter Berücksichtigung der Er­
werbsfreiheit gemäß Art 6 StGG dür­
fen Ärzte auch gewerbliche Dienst­
leistungen und Produkte anbieten.
Sie haben diesfalls die jeweils gel­
tenden Vorschriften, wie insbeson­
dere das ärztliche Berufsrecht, die
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit,
die Schilderordnung der Österrei­
chischen Ärztekammer sowie gewer­
berechtliche bzw. sonstige Vorschrif­
ten einzuhalten. Der Arzt hat auch
bei diesen Tätigkeiten das Wohl des
Kranken und den Schutz des Gesun­
den zu achten.
Produkte dürfen in ärztlichen
Ordinationen nur verkauft werden,
sofern der Produktverkauf nicht auf
bestimmte Einrichtungen, z.B. Apo­
theken, gesetzlich beschränkt ist und
der Ordinationsinhaber selbst oder
ein Dritter eine Berechtigung, ins­
besondere gewerberechtlicher Natur
besitzt, diese Produkte am Stand­
ort der Ordination zu verkaufen. In
ärztlichen Hausapotheken vertriebe­
ne Arzneimittel gemäß § 1 AMG gel­
ten nicht als gewerbliche Produkte
iSd Punktes 8.
Werden gewerbliche Dienstleis­
tungen oder Produkte angeboten, ist
Folgendes in Bezug auf die ärztliche
Berufsausübung zu berücksichtigen:
8.1. Bei der ärztlichen Behand­
lung oder Beratung darf es, un­
abhängig davon, ob der Patient
auch gleichzeitig weitere angebo­
tene Dienstleistungen in Anspruch
nimmt oder angebotene Produkte
kauft, keinen Unterschied geben.
8.2. Die Erbringung einer ärzt­
lichen Tätigkeit darf nicht von der
Inanspruchnahme einer nichtärztli­
chen Dienstleistung oder Kauf von
Produkten abhängig gemacht wer­
den.
8.3. Der Arzt darf auf den Pati­
enten keinen Druck auf Inanspruch­
nahme gewerblicher Dienstleistun­
gen, den Kauf von Produkten oder
die Inanspruchnahme ärztlicher
Leistungen ausüben; eine sachliche
Information über diese Zusatzange­
bote ist zulässig.
8.4. Der Arzt hat darüber hinaus
die Bestimmungen der Richtlinie
Arzt und Öffentlichkeit einzuhalten.
8.5. Der Arzt darf von Dritten
keine Vergütungen für die Emp­
fehlung bzw. Vermittlung von Pro­
dukten und/oder Dienstleistungen
fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen. Eine Teilnahme an
Veranstaltungen iSd Punktes 1 stellt
keine derartige Vergütung dar.
Erläuterungen
In letzter Zeit kam es innerhalb der
Ärzteschaft, aber auch in der Öffent­
lichkeit, immer öfter zu der Fragestel­
lung, ob ÄrztInnen neben ihrer ärzt­
lichen Tätigkeit auch gewerblichen
Tätigkeiten nachgehen dürfen, dh.
gewerbliche Produkte (insbesondere
solche, die einen Bezug zur ärztlichen
Tätigkeit aufweisen, wie Nahrungs­
ergänzungsmittel, aber auch Medi­
zinprodukte wie Kontaktlinsen etc.)
verkaufen bzw. gewerbliche Dienst­
leistungen (z.B. Kosmetik) anbie­
ten dürfen. In dem Zusammenhang
ist festzustellen, dass es dem Arzt/
der Ärztin freisteht, im Rahmen der
Erwerbsausübungsfreiheit einer ge­
werblichen Tätigkeit nachzugehen.
Allerdings sind diesfalls die bestehen­
den Bestimmungen und die strengen
ärztlichen Berufsregelungen einzu­
halten, insbesondere darf es zu keiner
Werbung oder Irreführung mit/über
ärztliche Tätigkeit bzw. Provisions­
zahlungen (z.B. im Rahmen eines Di­
rektvertriebes bzw. Versandhandels)
kommen, bzw. darf das Anbieten bzw.
der Verkauf von gewerblichen Dienst­
leistungen bzw. Produkten die Be­
handlung der PatientInnen in keiner
Weise beeinträchtigen.
Eine entsprechende Klarstellung
soll durch diese Änderung im Verhal­
tenskodex, erfolgen.
9.Weitergabe bzw. Über­
mittlung von Patienten­
daten
9.1. Verboten ist die Weitergabe und/
oder Übermittlung von personen­
bezogenen sensiblen Daten, die die
Persönlichkeitsrechte von Patienten
(Art. 8 MRK sowie § 1 DSG 2000)
verletzen.
9.2. Die Weitergabe und/oder Über­
mittlung von personenbezogenen
Patientendaten ist ausschließlich mit
Zustimmung des Patienten oder im
Rahmen der gesetzlichen Bestim­
mungen zulässig.
9.3. Zulässig ist die Weitergabe und/
oder Übermittlung
– von indirekt personenbezogenen
Patientendaten oder
– von anonymen Daten sowie
– von personenbezogenen Patien­
tendaten, so die erforderliche Zu­
stimmung vorliegt und, sofern das
Datenschutzgesetz, DSG 2000, dies
nicht ausschließt.
Der Arzt darf direkt und/oder in­
direkt personenbezogene sowie
anonyme Patientendaten für Zwe­
cke der Marktforschung und/oder
-analysen, für Bedarfsforschung
und/oder -analysen nur auf Basis
Novellierung:
Ärztlicher Verhaltenskodex
Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen ihres Kammertages am 13. Dezem­
ber 2013 eine Novellierung des ärztlichen Verhaltenskodizes beschlossen. Neben den bisherigen Regelungen
betreffend die Zusammenarbeit von Ärztenmit der Pharma- undMedizinprodukteindustrie, der unmittelba­
ren Anwendung von Medikamenten im Zuge der ärztlichen Behandlung sowie des Verbotes von Doping wur­
den – im Hinblick auf die Diskussion zur Weitergabe von Verschreibungsdaten an das internationale Markt­
forschungsinstitut IMS – nunmehr auch Bestimmungen betreffend das Anbieten gewerblicher Dienstleistun­
gen und Produkte sowie der Weitergabe von Patientendaten durch Ärztinnen und Ärzte neu aufgenommen.
Nachstehend die neuen Bestimmung im genauenWortlaut sowie entsprechende Erläuterungen:
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