Arzt und Recht
8. Anbieten gewerblicher
Dienstleistungen und
Produkte
Unter Berücksichtigung der Er
werbsfreiheit gemäß Art 6 StGG dür
fen Ärzte auch gewerbliche Dienst
leistungen und Produkte anbieten.
Sie haben diesfalls die jeweils gel
tenden Vorschriften, wie insbeson
dere das ärztliche Berufsrecht, die
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit,
die Schilderordnung der Österrei
chischen Ärztekammer sowie gewer
berechtliche bzw. sonstige Vorschrif
ten einzuhalten. Der Arzt hat auch
bei diesen Tätigkeiten das Wohl des
Kranken und den Schutz des Gesun
den zu achten.
Produkte dürfen in ärztlichen
Ordinationen nur verkauft werden,
sofern der Produktverkauf nicht auf
bestimmte Einrichtungen, z.B. Apo
theken, gesetzlich beschränkt ist und
der Ordinationsinhaber selbst oder
ein Dritter eine Berechtigung, ins
besondere gewerberechtlicher Natur
besitzt, diese Produkte am Stand
ort der Ordination zu verkaufen. In
ärztlichen Hausapotheken vertriebe
ne Arzneimittel gemäß § 1 AMG gel
ten nicht als gewerbliche Produkte
iSd Punktes 8.
Werden gewerbliche Dienstleis
tungen oder Produkte angeboten, ist
Folgendes in Bezug auf die ärztliche
Berufsausübung zu berücksichtigen:
8.1. Bei der ärztlichen Behand
lung oder Beratung darf es, un
abhängig davon, ob der Patient
auch gleichzeitig weitere angebo
tene Dienstleistungen in Anspruch
nimmt oder angebotene Produkte
kauft, keinen Unterschied geben.
8.2. Die Erbringung einer ärzt
lichen Tätigkeit darf nicht von der
Inanspruchnahme einer nichtärztli
chen Dienstleistung oder Kauf von
Produkten abhängig gemacht wer
den.
8.3. Der Arzt darf auf den Pati
enten keinen Druck auf Inanspruch
nahme gewerblicher Dienstleistun
gen, den Kauf von Produkten oder
die Inanspruchnahme ärztlicher
Leistungen ausüben; eine sachliche
Information über diese Zusatzange
bote ist zulässig.
8.4. Der Arzt hat darüber hinaus
die Bestimmungen der Richtlinie
Arzt und Öffentlichkeit einzuhalten.
8.5. Der Arzt darf von Dritten
keine Vergütungen für die Emp
fehlung bzw. Vermittlung von Pro
dukten und/oder Dienstleistungen
fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen. Eine Teilnahme an
Veranstaltungen iSd Punktes 1 stellt
keine derartige Vergütung dar.
Erläuterungen
In letzter Zeit kam es innerhalb der
Ärzteschaft, aber auch in der Öffent
lichkeit, immer öfter zu der Fragestel
lung, ob ÄrztInnen neben ihrer ärzt
lichen Tätigkeit auch gewerblichen
Tätigkeiten nachgehen dürfen, dh.
gewerbliche Produkte (insbesondere
solche, die einen Bezug zur ärztlichen
Tätigkeit aufweisen, wie Nahrungs
ergänzungsmittel, aber auch Medi
zinprodukte wie Kontaktlinsen etc.)
verkaufen bzw. gewerbliche Dienst
leistungen (z.B. Kosmetik) anbie
ten dürfen. In dem Zusammenhang
ist festzustellen, dass es dem Arzt/
der Ärztin freisteht, im Rahmen der
Erwerbsausübungsfreiheit einer ge
werblichen Tätigkeit nachzugehen.
Allerdings sind diesfalls die bestehen
den Bestimmungen und die strengen
ärztlichen Berufsregelungen einzu
halten, insbesondere darf es zu keiner
Werbung oder Irreführung mit/über
ärztliche Tätigkeit bzw. Provisions
zahlungen (z.B. im Rahmen eines Di
rektvertriebes bzw. Versandhandels)
kommen, bzw. darf das Anbieten bzw.
der Verkauf von gewerblichen Dienst
leistungen bzw. Produkten die Be
handlung der PatientInnen in keiner
Weise beeinträchtigen.
Eine entsprechende Klarstellung
soll durch diese Änderung im Verhal
tenskodex, erfolgen.
9.Weitergabe bzw. Über
mittlung von Patienten
daten
9.1. Verboten ist die Weitergabe und/
oder Übermittlung von personen
bezogenen sensiblen Daten, die die
Persönlichkeitsrechte von Patienten
(Art. 8 MRK sowie § 1 DSG 2000)
verletzen.
9.2. Die Weitergabe und/oder Über
mittlung von personenbezogenen
Patientendaten ist ausschließlich mit
Zustimmung des Patienten oder im
Rahmen der gesetzlichen Bestim
mungen zulässig.
9.3. Zulässig ist die Weitergabe und/
oder Übermittlung
– von indirekt personenbezogenen
Patientendaten oder
– von anonymen Daten sowie
– von personenbezogenen Patien
tendaten, so die erforderliche Zu
stimmung vorliegt und, sofern das
Datenschutzgesetz, DSG 2000, dies
nicht ausschließt.
Der Arzt darf direkt und/oder in
direkt personenbezogene sowie
anonyme Patientendaten für Zwe
cke der Marktforschung und/oder
-analysen, für Bedarfsforschung
und/oder -analysen nur auf Basis
Novellierung:
Ärztlicher Verhaltenskodex
Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen ihres Kammertages am 13. Dezem
ber 2013 eine Novellierung des ärztlichen Verhaltenskodizes beschlossen. Neben den bisherigen Regelungen
betreffend die Zusammenarbeit von Ärztenmit der Pharma- undMedizinprodukteindustrie, der unmittelba
ren Anwendung von Medikamenten im Zuge der ärztlichen Behandlung sowie des Verbotes von Doping wur
den – im Hinblick auf die Diskussion zur Weitergabe von Verschreibungsdaten an das internationale Markt
forschungsinstitut IMS – nunmehr auch Bestimmungen betreffend das Anbieten gewerblicher Dienstleistun
gen und Produkte sowie der Weitergabe von Patientendaten durch Ärztinnen und Ärzte neu aufgenommen.
Nachstehend die neuen Bestimmung im genauenWortlaut sowie entsprechende Erläuterungen:
Arzt & Recht
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| Arzt im Ländle
01-2014