Arzt in der Prax i s
B
isher wurden die Tätigkeiten
der Arbeitsmediziner im allge
meinen umsatzsteuerfrei behandelt.
Das gleiche galt auch für Gutachten
in den unterschiedlichen Verfahren
zur außergerichtlichen Streitbeile
gung. Aufgrund konkreter Anlass
fälle, die an das Bundesministerium
für Finanzen herangetragen wurden,
A
b 1. Jänner 2014 sind Vertrags
partnerinnen und Vertrags
partner von Bundesdienststellen
grundsätzlich zur Ausstellung und
Übermittlung von elektronischen
B
isher wurden die Tätigkeiten
der Arbeitsmediziner im All
gemeinen umsatzsteuerfrei behan
delt. Aufgrund konkreter Anlassfäl
le, die an das Bundesministerium
für Finanzen (BMF) herangetragen
wurden, werden die Umsatzsteuer-
Richtlinien geändert, sodass es mit
Wirkung ab 2014 zu einer Än
derung der Umsatzbesteuerung
arbeitsmedizinischer Leistungen
kommt.
Das bedeutet für die AUVAsi
cher-Abrechnungen für arbeitsme
dizinische Leistungen ab 1. 1. 2014:
Da die AUVAsicher-Honorar
noten Gesamtbetragsabrechnun
gen darstellen, sind aus Ver
einfachungsgründen 90 % der
erbrachten Leistung als umsatz
steuerpflichtig auszuweisen und
es ist auf diesen Teil des Honorars
die Umsatzsteuer in Höhe von
20 % hinzuzurechnen. Die restli
chen 10 % der erbrachten Leistung
sind (unverändert) als umsatzsteu
erfrei auszuweisen und werden
kommt es mit Wirkung ab 1. 1. 2014
zu Änderungen der Umsatzsteuer
richtlinien und somit der Umsatz
besteuerung dieser Leistungen.
Alle betroffenen Ärztinnen und
Ärzte wurden mit Rundschreiben
vom 9. Dezember 2013 eingehend
über diese neuen Bestimmungen
informiert.
Rechnungen verpflichtet. Laut Erlass
des Bundesministeriums für Justiz
vom 5. 12. 2013 sind die Regelungen
über die e-Rechnung jedoch nicht
auf Gebühren anzuwenden, die auf
schließlich zu einem Bruttogesamt
betrag addiert. Der umsatzsteuer
pflichtige Teil des Honorars ist um
die sogenannte Ausgleichstaxe (GS
BG) in Höhe von 3,4 % zu reduzie
ren, da dieser Ausgleich durch die
künftige Möglichkeit des Vorsteu
erabzuges hinfällig ist. Das Hono
Näheres finden Sie auch auf
der Kammerhomepage unter www.
arztinvorarlberg.at (Arzt und Be
ruf/Steuern).
Es wird empfohlen, diese ab 1. 1.
2014 geltenden Änderungen gege
benenfalls auch mit Ihrem Steuer
berater zu besprechen.
grund des Gebührenanspruchsgeset
zes geltend zu machen sind.
Dies betrifft insbesondere ärzt
liche Honorare im Rahmen von Ge
richtsgutachten.
rar für den umsatzsteuerfreien Teil
ändert sich demgemäß nicht.
Die Änderung gilt für arbeits
medizinische Leistungen, die ab 1.
1. 2014 erbracht werden!
Die AUVA wird im neuen Jahr
eine adaptierte Honorar-Vorlage
zur Verfügung stellen.
Zur Erläuterung ein vereinfachtes Beispiel:
Annahme: 40 Einsatzstunden pro Monat
€
129,91 x 40h/Monat, ergäbe bisher
€
5.196,40
Honorar alt
€
129,91 (inkl. 3,4 % Ausgleichssatz GSBG)
Honorar exkl. Taxe:
€
125,64
36h à 125,64 (90 %) USt.-pflichtig
. . . . . . . . . . . . . .
€
4.523,04
+ 20 % USt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
904,61
+ 4h à 129,91 (10 %) USt.-frei
. . . . . . . . . . . . . . . .
€
519,64
Brutto Gesamt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
5.947,29
Umsatzsteuerpflicht für Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
und ärztlicher Gutachter
Grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht für arbeitsmedizinische
Tätigkeiten ab 1. 1. 2014 – neue Abrechnungsmodalitäten ab 2014
e-Rechnung (§ 5 IKTKonG) – keine Anwendung auf Gebühren
nach GebAG
Arzt im Ländle
01-2014
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