Arzt in der Prax i s
B
isher wurden die Tätigkeiten
der Arbeitsmediziner im allge­
meinen umsatzsteuerfrei behandelt.
Das gleiche galt auch für Gutachten
in den unterschiedlichen Verfahren
zur außergerichtlichen Streitbeile­
gung. Aufgrund konkreter Anlass­
fälle, die an das Bundesministerium
für Finanzen herangetragen wurden,
A
b 1. Jänner 2014 sind Vertrags­
partnerinnen und Vertrags­
partner von Bundesdienststellen
grundsätzlich zur Ausstellung und
Übermittlung von elektronischen
B
isher wurden die Tätigkeiten
der Arbeitsmediziner im All­
gemeinen umsatzsteuerfrei behan­
delt. Aufgrund konkreter Anlassfäl­
le, die an das Bundesministerium
für Finanzen (BMF) herangetragen
wurden, werden die Umsatzsteuer-
Richtlinien geändert, sodass es mit
Wirkung ab 2014 zu einer Än­
derung der Umsatzbesteuerung
arbeits­medizinischer Leistungen
kommt.
Das bedeutet für die AUVAsi­
cher-Abrechnungen für arbeitsme­
dizinische Leistungen ab 1. 1. 2014:
Da die AUVAsicher-Honorar­
noten Gesamtbetragsabrechnun­
gen darstellen, sind aus Ver­
einfachungsgründen 90 % der
erbrachten Leistung als umsatz­
steuerpflichtig auszuweisen und
es ist auf diesen Teil des Honorars
die Umsatzsteuer in Höhe von
20 % hinzuzurechnen. Die restli­
chen 10 % der erbrachten Leistung
sind (unverändert) als umsatzsteu­
erfrei auszuweisen und werden
kommt es mit Wirkung ab 1. 1. 2014
zu Änderungen der Umsatzsteuer­
richtlinien und somit der Umsatz­
besteuerung dieser Leistungen.
Alle betroffenen Ärztinnen und
Ärzte wurden mit Rundschreiben
vom 9. Dezember 2013 eingehend
über diese neuen Bestimmungen
informiert.
Rechnungen verpflichtet. Laut Erlass
des Bundesministeriums für Justiz
vom 5. 12. 2013 sind die Regelungen
über die e-Rechnung jedoch nicht
auf Gebühren anzuwenden, die auf­
schließlich zu einem Bruttogesamt­
betrag addiert. Der umsatzsteuer­
pflichtige Teil des Honorars ist um
die sogenannte Ausgleichstaxe (GS­
BG) in Höhe von 3,4 % zu reduzie­
ren, da dieser Ausgleich durch die
künftige Möglichkeit des Vorsteu­
erabzuges hinfällig ist. Das Hono­
Näheres finden Sie auch auf
der Kammerhomepage unter www.
arzt­invorarlberg.at (Arzt und Be­
ruf/Steuern).
Es wird empfohlen, diese ab 1. 1.
2014 geltenden Änderungen gege­
benenfalls auch mit Ihrem Steuer­
berater zu besprechen.
grund des Gebührenanspruchsgeset­
zes geltend zu machen sind.
Dies betrifft insbesondere ärzt­
liche Honorare im Rahmen von Ge­
richtsgutachten.
rar für den umsatzsteuerfreien Teil
ändert sich demgemäß nicht.
Die Änderung gilt für arbeits­
medizinische Leistungen, die ab 1.
1. 2014 erbracht werden!
Die AUVA wird im neuen Jahr
eine adaptierte Honorar-Vorlage
zur Verfügung stellen.
Zur Erläuterung ein vereinfachtes Beispiel:
Annahme: 40 Einsatzstunden pro Monat
129,91 x 40h/Monat, ergäbe bisher
5.196,40
Honorar alt
129,91 (inkl. 3,4 % Ausgleichssatz GSBG)
Honorar exkl. Taxe:
125,64
36h à 125,64 (90 %) USt.-pflichtig
. . . . . . . . . . . . . .
4.523,04
+ 20 % USt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
904,61
+ 4h à 129,91 (10 %) USt.-frei
. . . . . . . . . . . . . . . .
519,64
Brutto Gesamt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.947,29
Umsatzsteuerpflicht für Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
und ärztlicher Gutachter
Grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht für arbeitsmedizinische
Tätigkeiten ab 1. 1. 2014 – neue Abrechnungsmodalitäten ab 2014
e-Rechnung (§ 5 IKTKonG) – keine Anwendung auf Gebühren
nach GebAG
Arzt im Ländle
01-2014
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