AUS DER KAMMER
Alle wichtigen Informationen auf einen Blick
Glaubhaftmachung der Fortbildung mit
1.9.2016
Alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte (also ausgenommen Tur-
nusärztinnen und -ärzte) sind aufgrund einer Gesetzesänderung verpflichtet, ihre Fortbildung alle
3 Jahre gegenüber der Österreichischen Arztekammer glaubhaft zu machen. Am 1. September 2016
wird durch die Österreichische Akademie der Ärzte erstmals die Erfüllung der Fortbildungspflicht
der Ärztinnen und Ärzte überprüft. Nachstehend die hierzu wichtigsten Informationen der Akademie
der Ärzte auf einen Blick:
WAS bedeutet die Glaubhaftma-
chung der Fortbildung für die ein-
zelne Ärztin/den einzelnen Arzt?
Im Zuge der Glaubhaftmachung
ist nachzuweisen, dass der gesetz-
lichen Fortbildungspflicht nachge-
kommen wurde (siehe § 49 Abs 2c
ÄrzteG und § 28 Verordnung über
ärztliche Fortbildung).
Die Ärztin/der Arzt ist durch
diese Vorschriften verpflichtet, sich
im Umfang eines DFP-Diploms
fortzubilden. Dies erfolgt durch:
• Sammeln von mindestens 150
DFP-Punkten in den vergangenen
3 Jahren:
Das bedeutet, dass der Nachweis
der Fortbildung entweder durch
ein DFP-Diplom oder die Vorlage
von Fortbildungsbestätigungen
nach der DFP-Systematik im Um-
fang eines DFP Diploms zu erfol-
gen hat.
Gültig sind alle Einträge auf dem
meindfp-For tbildung skonto
oder Papierbestätigungen über
DFP-Punkte (bzw. internationale
CME-Punkte und von deutschen
Landesärztekammern anerkannte
Fortbildungspunkte der Kategori-
en A, B, C, D, F, G und H) sowie im
Einzelfall zu überprüfende Nach-
weise anderer Fortbildungen.
UND
• Nachweis über (davon)mindestens
50 DFP-Punkte aus Präsenzfortbil-
dungen (inkl. Qualitätszirkel)
UND
• Nachweis über (davon) mindes-
tens 120 absolvierte fachspezi-
fische Fortbildungspunkte, d.h.
medizinisch-fachlich approbierte
Fortbildungen aus allen Fächern.
WER hat die absolvierte Fortbil-
dung glaubhaft zu machen?
Alle Ärztinnen und Ärzte mit der
Berechtigung zur selbständigen Be-
rufsausübung, die den Beruf aktiv
ausüben, sind zur Glaubhaftma-
chung verpflichtet.
WANN ist die Erfüllung der Fort-
bildungsverpflichtung nachzuwei-
sen?
Erstmals zum Stichtag
1. Septem-
ber 2016
wird überprüft, wer die
Erfüllung nachweisen kann. Ge-
nügte es bislang, die Nachweise in
Form von Teilnahmebestätigungen
in der Schublade zu verwahren, ist
nun aktiv die Erfüllung der DFP-
Anforderungen gegenüber der Ös-
terreichischen Ärztekammer glaub-
haft zu machen.
WIE wird die Erfüllung der Fort-
bildungsverpflichtung
ü
berprüft?
Die Österreichische Ärztekammer
prüft 2016 flächendeckend die ärzt-
liche
Fortbildungsverpflichtung.
Mit Stichtag 1.September 2016 wird
verifiziert, welche ÄrztInnen über
ein aktuelles DFP-Diplom verfügen
oder mindestens 150 DFP-Punkte
auf ihrem elektronischen Fortbil-
dungskonto gebucht haben.
Werden die genannten Vor-
aussetzungen nicht erfüllt, so wird
man von der Österreichischen
Ärztekammer innerhalb einer an-
gemessenen Frist schriftlich zur
Glaubhaftmachung seiner Fortbil-
dungen aufgefordert. Kommt man
auch dieser Forderung nicht nach,
so zieht die Nichterfüllung die
Meldung an den Disziplinarsenat
der Österreichischen Ärztekammer
nach sich. Dieser entscheidet über
das Ausmaß disziplinarrechtlicher
Konsequenzen, die vom schriftli-
chen Verweis bis hin zu einem Be-
rufsverbot reichen. Letzteres wäre
beispielsweise denkbar, wenn sich
eine Ärztin/ein Arzt beharrlich wei-
gern würde, sich fortzubilden.
Wie können Sie sich BEREITS
JETZT optimal auf die Glaubhaft-
machung 2016 vorbereiten?
Zeitgerechte Planung ist die Kür
und Dokumentation die Pflicht.
Auch wenn das Jahr 2016 mit der
Glaubhaftmachung gefühlt noch
in weiter Ferne liegt, ist es vorteil-
haft, bereits jetzt die Dokumenta-
tion (online oder in Papierform)
der Fortbildungen anzugehen. Die
gesammelten Fortbildungspunkte
empfehlen wir, mit einem DFP-Di-
plom zu verbriefen, das als glaub-
hafter Nachweis dient.
Wir empfehlen Ihnen, so noch
nicht erfolgt, Ihr Fortbildungskon-
to auf
zu eröffnen.
Dieses ist bereits für sie vorbereitet
und wird mit den Registrierungsda-
ten – ÖÄK-Arztnummer und Eröff-
nungskennung (telefonisch unter
01 512 63 83-33 oder per E-Mail an
zu erfragen) –
aktiviert.
Wirken sich die neuen DFP-Be-
stimmungen (250 DFP-Punkte in
5 Jahren) und die derzeit gelten-
den ÜBERGANGSBESTIMMUN-
GEN auf die Glaubhaftmachung
mit Stichtag 1. September 2016
aus?
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| ARZT IM LÄNDLE
10-2014