Branchenverzeichnisse und Adressbücher:
Nicht in die Kostenfalle tappen
In letzter Zeit erhalten Ärzte wiederumverstärkt Aussendungen für Eintragungen in diverseVerzeich-
nisse wie z.B. Ärzteübersichten oder auch allgemeine Branchenbücher. Dabei sind diese Angebote oft
irreführend gestaltet und damit unzulässig im Sinne des § 28a UWG. Überdies ist die Übersendung
via Fax oder zusätzliche telefonische Kontaktaufnahme ohne vorherige Zustimmung nach § 107 TKG
verboten und daher wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Z
unächst wird in unter-
schiedlicher Weise vorge-
täuscht, dass es sich um zu
bezahlende Einträge aufgrund einer
schon erfolgten Bestellung handelt.
Weiters wird immer wieder der ir-
reführende Eindruck erweckt, dass
auch bei Inseratangeboten schon
zuvor ein Auftrag erteilt worden
sei oder diese zu kündigen wären.
Schließlich wird neben der Gestal-
tung als Rechnung mit Zahlschein
und Auftragsnummer mit Korrek-
turaufforderungen für Einschaltun-
gen geworben.
Aktuell werden unter anderem
offensichtlich praktisch wertlose,
weil laut unserer Information gene-
rell unbekannte Angebote für eine
Ärzte-Auskunft (mit Aufforderung
zur Korrektur und Rücksendung)
sowie ein Antrag für ein Ärzte-
Leistungsverzeichnis (gleich mit
angehängtem Zahlschein) gezielt
an Ärzte versandt.
In weiteren Fällen wird bei Be-
such von Vertretern oft auch über
Kosten, Dauer, Umfang oder Zweck
des Auftrages getäuscht, wobei z.B.
behauptet wird, man würde eine
Schule oder einen Verein unterstüt-
zen, wobei in Wahrheit dann der
Werbeverlag selber den weit über-
wiegenden Anteil des bezahlten Be-
trages kassiert.
Der Schutzverband gegen un-
lauteren Wettbewerb hat hier in
den letzten Jahren durch zahlrei-
che Musterverfahren eine strenge
Rechtsprechung des Obersten Ge-
richtshofes (OGH) bewirken kön-
nen und schreitet auch regelmäßig
umfassend ein.
Zusammenfassend sind folgende
Dinge bei diesen Aussendungen zu
beachten:
• Jede Aussendung, sei sie noch so
offiziell, genau durchsehen und
nicht einfach unterschreiben, zu-
rücksenden oder einzahlen.
• Falls Sie unseriös oder irreführend
wirkt bzw. nicht zuzuordnen ist,
vor Einzahlung oder Unterzeich-
nung bzw. Rücksendung an die
Kammer zur Überprüfung schi-
cken.
• Bei irrtümlicher Unterfertigung
nichts bezahlen, sondern schrift-
lich die Anfechtung des Vertrags
wegen Irrtums erklären.
• In weiterer Folge nach Irrtums-
anfechtung nicht von Mahnun-
gen, auch von Inkassobüros, beein-
drucken lassen, bei einer Klage
aber jedenfalls einen Rechtsanwalt
konsultieren.
Schutzverband gegen unlaute-
renWettbewerb
Um diese unlauteren Werbe-
methoden und Geschäftsabschluss-
praktiken zu bekämpfen, hat die
Kammer – wie auch schon in der
Aprilausgabe 2013 umfassend be-
richtet – beim Schutzverband gegen
unlauteren Wettbewerb eine Mit-
gliedschaft angenommen.
Dieser Schutzverband ist ein
Verein, der gegen derartige Ge-
schäftsmethoden – notfalls auch
mit Klage – vorgeht. Mit dieser
Mitgliedschaft können gleichzeitig
auch alle Kammermitglieder die
Hilfe und Unterstützungsmöglich-
keiten des Schutzverbandes kosten-
los in Anspruch nehmen.
Für den Fall, dass also ein Kam-
mermitglied von einem derartigen
Fall betroffen ist, kann es sich hin-
künftig unter Vorlage entsprechen-
der Unterlagen (Kopien von Un-
terschriebenem Vertragstext, AGB,
Rechnung etc.) am besten per E-
Mail direkt an den Schutzverband
gegen unlauteren Wettbewerb,
Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien,
wenden
In einem Begleitschreiben sollte der
jeweilige Fall wie folgt dargestellt
werden:
• kurze Sachverhaltsdarstellung mit
den wichtigsten Eckdaten (Art
und besondere Umstände des Ver-
tragsabschlusses wie z.B. unerbe-
tene telefonische Kontaktaufnah-
me, falsche mündliche Angaben,
irreführende Unterlagen etc.)
• Kontaktdaten (Postanschrift, Tele-
fon, Fax, wenn vorhanden jeden-
falls auch eine E-Mail-Adresse)
• Hinweis auf die Mitgliedschaft bei
der Ärztekammer für Vorarlberg.
Adresse:
Schutzverband gegen unlauteren
Wettbewerb
Schwarzenbergplatz 14, 1040Wien
F +43-1-5057893
E
Wwww.schutzverband.at
Linksmit weiteren Informationen:
,
oder
.
ARZT IM LÄNDLE
10-2014
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