ARZT & RECHT
Abgrenzung von Laientätigkeiten und Vor-
behaltstätigkeiten der Pflege und Medizin
Im ärztlichen Alltag stellt sich häufig die Frage, welche Tätigkeiten von Laien verrichtet werden dür-
fen bzw. welche den Medizinern und welche der Pflege vorbehalten sind bzw. auch welche Aufgaben
delegierbar sind. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zu diesen Fragen folgenden Erlass ver-
öffentlicht:
I. Laientätigkeiten
II. Delegation von ärztlichen und
pflegerischen Tätigkeiten an Lai-
en
1. Delegation ärztlicher Tätigkei-
ten an Angehörige etc.
2. Delegation an Personenbetreu-
er und persönliche Assistenz
2.1. Delegation von ärztlichen
Tätigkeiten
2.2. Weiterdelegation von ärztli-
chen Tätigkeiten durch diplo-
miertes Pflegepersonal
2.3. Delegation von pflegerischen
Tätigkeiten
III. Unterstützung bei der Basisver-
sorgung
1. Abgrenzung Sozialbetreuungs-
berufe und Personenbetreu-
ung bzw. persönliche Assistenz
1. 1. Behindertenbegleitung/-be-
treuung und persönliche Assis-
tenz
1. 2 Heimhilfe und Personenbe-
treuung
IV. Verabreichung von Arzneimitteln
I. Laientätigkeiten
Die Berufsbilder der Gesundheits-
und Krankenpflegeberufe umfassen
die gesetzlich festgelegten Tätig-
keitsbereiche (§§ 11, 14 ff., 82, 84 f.
Gesundheits- und Krankenpflege-
gesetz [GuKG], BGBl. I Nr.
108/1997, idgF.). Soweit allerdings
kein medizinisches bzw. pflegeri-
sches Fachwissen für die Durchfüh-
rung dieser Tätigkeiten erforderlich
ist, fallen diese nicht in den Vorbe-
haltsbereich der Gesundheits-und
Krankenpflegeberufe und dürfen
auch von Laien durchgeführt wer-
den.
Hilfeleistungen in der Nachbar-
schafts-, Familien- und Haushalts-
hilfesind von den pflegerischen
Vorbehaltstätigkeiten ausgenom-
men (§ 3 Abs. 3 GuKG). Diese Hil-
feleistungen dürfen nicht berufs-
mäßig ausgeübt werden. Sie werden
üblicherweise von Angehörigen,
Nachbarn, Freunden und Hausge-
hilfen zur Hilfestellung für kranke
und behinderte Menschen durch-
geführt.
Unter Laien in diesem Zusam-
menhang sind Personen zu verste-
hen, die nicht Angehörige eines ge-
setzlich geregelten Gesundheitsbe-
rufs oder eines Sozialbetreuungsbe-
rufs nach der Vereinbarung gemäß
der Art. 15a B-VG zwischen dem
Bund und den Ländern über Sozial-
betreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/
2005, sind.
Die Grenze der Laientätigkeit-
liegt dort, wo medizinisches bzw.
pflegerisches Fachwissen Vorausset-
zung für die fachgerechte Durch-
führung der Tätigkeit ist bzw. auf
Grund dieses Fachwissens Selbst-
und Fremdgefährdung vermieden
werden kann. Die Umstände des
Einzelfalls können bewirken, dass
die gleiche Tätigkeit als Laientätig-
keit oder aber als Tätigkeit, die den
Angehörigen der Gesundheitsberu-
fe vorbehalten ist, zu qualifizieren
ist. Subjektive Kenntnisse und Fer-
tigkeiten des Laien können zwar
von Vorteil sein, ändern aber
grundsätzlich nichts an der Einstu-
fung einer Tätigkeit als Vorbehalts-
oder Laientätigkeit.
Sofern nicht Umstände vorlie-
gen, die medizinische oder pflegeri-
sche Kenntnisse und
Fertigkeiten erfordern, zählen in
diesem Sinne auch folgende Tätig-
keiten zu den Laientätigkeiten:
• Unterstützung bei der oralen Nah-
rungs- und Flüssigkeitsaufnahme
sowie bei
• der Arzneimittelaufnahme,
• Unterstützung bei der Körperpfle-
ge,
• Unterstützung beim An- und Aus-
kleiden,
• Unterstützung bei der Benützung
von Toilette oder Leibstuhl ein-
schließlich Hilfestellung beim
Wechsel von Inkontinenzproduk-
ten und
• Unterstützung beim Aufstehen,
Niederlegen, Niedersetzen und
Gehen.
Kann ein Patient, der zwar im
Hinblick auf seine Einsichts- und
Urteilsfähigkeit selbstbestimmt ist,
die Selbstdurchführung einer ärztli-
chen oder pflegerischen Tätigkeit,
z.B. in Folge eines motorischen De-
fizits, ohne fremde Hilfe und Hand-
reichung nicht selbst vornehmen,
so darf die Hilfestellung des Betrof-
fenen bei der Selbstanwendung
auch durch Laien erfolgen, sofern
kein medizinisches oder pflegeri-
sches Fachwissen erforderlich ist. In
diesem Fall gilt daher die Substitu-
tion der eigenen Tätigkeit von
selbstbestimmten Patienten als Lai-
entätigkeit.
II. Delegation von ärztlichen und
pflegerischen Tätigkeiten an Laien
Eine Delegation von ärztlichen Tä-
tigkeiten an Laien ist nur im Rah-
men der §§ 50a und 50b Ärztege-
setz 1998, BGBl. I Nr. 169, idgF.,
zulässig.
Die Möglichkeit der Weiterdele-
gation von ärztlichen Tätigkeiten
durch Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege an Laien ist gemäß §
50a ÄrzteG 1998 iVm § 15 Abs. 8
GuKG sowie § 50b ÄrzteG 1998
iVm § 15 Abs. 7 GuKG geregelt. Die
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