ARZT & RECHT
Delegation von pflegerischen Tätig-
keiten an Laien unterliegt den §§ 3b
und 3c GuKG.
Die Delegation fällt in allen Fäl-
len hinsichtlich der Anordnung in
den Verantwortungsbereich des De-
legierenden. Die Verantwortung der
sachgemäßen Durchführung der
delegierten ärztlichen bzw. pflegeri-
schen Tätigkeiten liegt beim aus-
führenden Laien. Übernimmt ein
Laie die Durchführung einer ärztli-
chen bzw. pflegerischen Tätigkeit,
obwohl er weiß oder bei gehöriger
Aufmerksamkeit hätte wissen müs-
sen, dass er die Tätigkeit nicht ent-
sprechend der im Einzelfall gebote-
nen Sorgfalt durchführen kann, so
muss er auch dieses Verhalten ver-
antworten (Einlassungs- bzw. Über-
nahmsfahrlässigkeit).
Die Delegation einer ärztlichen
bzw. pflegerischen Tätigkeit darf
nur nach Anleitung und Unterwei-
sung im erforderlichen Ausmaß
durch den Arzt bzw. den Angehöri-
gen des gehobenen Dienstes für Ge-
sundheits- und Krankenpflege er-
folgen.
Darüber hinaus hat sich der
Arzt bzw. das diplomierte Gesund-
heits- und Krankenpflegepersonal
zu vergewissern, dass der Laie über
die erforderlichen Fähigkeiten ver-
fügt. Der Laie muss weiters aus-
drücklich auf die Möglichkeit der
Ablehnung der Übernahme der
Tätigkeit hingewiesen worden sein.
Im Fall einer Weiterdelegation
von ärztlichen Tätigkeiten durch
diplomiertes Pflegepersonal an Lai-
en obliegt – vorbehaltlich einer an-
ders lautenden ärztlichen
Anordnung – der diplomierten
Pflegeperson
• die Auswahl der Person, an die die
Tätigkeit übertragen wird,
• die Auswahl der konkreten dele-
gierten Tätigkeit,
• die Anleitung und Unterweisung
des Laien,
• die Vergewisserung über den
Kenntnisstand des Laien und
• die begleitende Kontrolle der Durch-
führung der Tätigkeit.
Es sind folgende Fälle der Dele-
gation von ärztlichen bzw. pflegeri-
schen Tätigkeiten an Laien geregelt:
II.1. Delegation ärztlicher Tätig-
keiten an Angehörige etc.
Der Arzt kann im Einzelfall un-
ter den im Gesetz normierten Vor-
aussetzungen einzelne ärztliche Tä-
tigkeiten an
• Angehörige des Patienten,
• Personen, in deren Obhut der Pa-
tient steht (z.B. Kindergärtner
oder Lehrer), oder
• Personen, die zum Patienten in ei-
nem örtlichen und persönlichen
Naheverhältnis stehen,
übertragen, sofern sich der Pati-
ent nicht in einer Einrichtung be-
findet, die der medizinischen oder
psychosozialen Behandlung, Pflege
oder Betreuung dient (§ 50a ÄrzteG
1998). Die delegierten ärztlichen
Tätigkeiten dürfen nicht berufsmä-
ßig ausgeübt werden.
Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege dürfen nach Maßga-
be ärztlicher Anordnung an Perso-
nen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ein-
zelne ärztliche Tätigkeiten weiterü-
bertragen und die erforderliche
Anleitung und Unterweisung ertei-
len. Sie haben sich zu vergewissern,
dass diese über die erforderlichen
Fähigkeiten zur Durchführung der
Tätigkeiten verfügen, und auf die
Möglichkeit der Ablehnung der
Übertragung der entsprechenden
ärztlichen
Tätigkeiten gesondert hinzu-
weisen (§ 50a ÄrzteG 1998 iVm §
15 Abs. 8 GuKG).
II.2. Delegation an Personenbetreu-
er und persönliche Assistenz
Eine Delegation von ärztlichen
und pflegerischen Tätigkeiten an
Personenbetreuer und im Rahmen
der persönlichen Assistenz ist nur
im Einzelfall und unter den gesetz-
lich normierten Voraussetzungen
zulässig (§ 50b Abs. 4 bis 6 ÄrzteG
1998, § 3b Abs. 3 bis 6 GuKG, § 3c
Abs. 2 bis 5 GuKG).
Diese Regelungen sehen insbe-
sondere eine räumliche, persönli-
che und zahlenmäßige Limitierung
der Delegierbarkeit vor, bei der Per-
sonenbetreuung sind zusätzlich
eine inhaltliche und zeitliche Limi-
tierung sowie die Vorgabe, dass die-
se Tätigkeiten nicht überwiegend
erbracht werden (§ 159 Abs. 3
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idgF.),
normiert.
II.2.1. Delegation von ärztlichen Tä-
tigkeiten
Folgende ärztliche Tätigkeiten
dürfen im Einzelfall durch Ärzte an
Personenbetreuer übertragen wer-
den:
• Verabreichung von Arzneimitteln,
• Anlegen von Bandagen und Ver-
bänden,
• Verabreichung von subkutanen
Insulininjektionen und subkuta-
nen Injektionen
• von blutgerinnungshemmenden
Arzneimitteln,
• Blutentnahme aus der Kapillare
zur Bestimmung des Blutzucker-
spiegels mittels
• Teststreifens,
• einfache Wärme- und Lichtan-
wendungen sowie
• Seite 5 von 8
• weitere einzelne ärztliche Tätigkei-
ten, sofern diese einen zu den in
den genannten Tätigkeiten ver-
gleichbaren Schwierigkeitsgrad so-
wie vergleichbare
• Anforderungen an die erforder-
liche Sorgfalt aufweisen, (§ 50b
Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998).
Die ärztlichen Tätigkeiten, de-
ren Durchführung im Rahmen der
persönlichen Assistenzübertragen
werden darf, sind im ÄrzteG1998
nicht aufgelistet, da je nach Behin-
derungsgrad und -schwere unter-
schiedliche ärztliche Tätigkeiten
anfallen können. Daher darf der
Arzt im Rahmen seiner Anord-
nungsverantwortung grundsätzlich
jede ärztliche Tätigkeit, zu deren
Ausführung die persönliche Assis-
tenz befähigt ist, im Einzelfall an die
persönliche Assistenz übertragen (§
50b Abs. 3 ÄrzteG 1998).
II.2.2. Weiterdelegation von ärztli-
chen Tätigkeiten durch diplomier-
tes Pflegepersonal
Folgende ärztliche Tätigkeiten
dürfen im Einzelfall nach Maßgabe
ärztlicher Anordnung durch Ange-
hörige des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege
an Personenbetreuer und im Rah-
men der persönlichen Assistenz
weiterdelegiert werden:
• Verabreichung von Arzneimitteln,
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