ARZT & RECHT
• Anlegen von Bandagen und Ver-
bänden,
• Verabreichung von subkutanen
Insulininjektionen und subkuta-
nen Injektionen
• von blutgerinnungshemmenden
Arzneimitteln,
• Blutentnahme aus der Kapillare
zur Bestimmung des Blutzucker-
spiegels mittels
• Teststreifens,
• einfache Wärme- und Lichtan-
wendungen
(§ 50b ÄrzteG 1998 iVm § 15 Abs. 7
GuKG).
Dies bedeutet, dass sonstige im
Rahmendes § 50b ÄrzteG 1998 an-
geordnete ärztliche Tätigkeiten
nicht durch das diplomierte Pflege-
personal an Personenbetreuer und
die persönliche Assistenz weiterde-
legiert werden dürfen, sondern die-
se direkt vom Arzt an den Laien
anzuordnen sind.
II.2.3. Delegation von pflegerischen
Tätigkeiten
Die pflegerischen Tätigkeiten,
deren Durchführung an Personen-
betreuer bzw. im Rahmen der per-
sönlichen Assistenzübertragen wer-
den darf, sind in den §§ 3b und 3c
GuKG nicht aufgelistet, da je
nach dem Grad und der Schwere
der Betreuungs- und Pflegebedürf-
tigkeit unterschiedliche pflegeri-
sche Tätigkeiten anfallen können.
Daher darf die diplomierte Pflege-
person im Rahmen ihrer Anord-
nungsverantwortung grundsätzlich
jegliche pflegerische Tätigkeit im
Einzelfall an den Personenbetreuer
oder die persönliche Assistenz
übertragen.
Sofern Umstände vorliegen, die
aus medizinischer Sicht für die
Durchführung dieser Tätigkeiten
durch Laien eine Anordnung durch
Angehörige des gehobenen Diens-
tes der Gesundheits- und Kranken-
pflege erforderlich machen und da-
mit nicht mehr Laientätigkeit sind
(siehe Pkt. I), zählen auch folgende
Tätigkeiten zu diesen pflegerischen
Tätigkeiten:
• Unterstützung bei der oralen Nah-
rungs-und Flüssigkeitsaufnahme
sowie bei
• der Arzneimittelaufnahme,
• Unterstützung bei der Körperpflege,
• Unterstützung beim An- und Aus-
kleiden,
• Unterstützung bei der Benützung
von Toilette oder Leibstuhl ein-
schließlich Hilfestellung beim
Wechsel von Inkontinenzproduk-
ten und
• Unterstützung beim Aufstehen,
Niederlegen, Niedersetzen und
Gehen
(§ 3b Abs. 2 GuKG).
III. Unterstützung bei der Basisver-
sorgung
Während nach der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über Sozial-
betreuungsberufe Diplom- und
Fach-Sozialbetreuer
mit
den
Schwerpunkten Altenarbeit, Fami-
lienarbeit und Behindertenarbeit in
ihrer Ausbildung die Pflegehilfeaus-
bildung integriert haben und damit
neben dem entsprechenden Sozial-
betreuungsberuf auch Angehörige
des
Gesundheitsberufs Pflegehilfe
sind, sind Diplom- bzw. Fachsozial-
betreuer mit dem Schwerpunkt Be-
hindertenbegleitung und Heimhel-
fernach dieser Vereinbarung zur
Durchführung unterstützender Tä-
tigkeiten bei der Basisversorgung
berechtigt (§ 3a Abs. 1 GuKG).
Zur Durchführung unterstüt-
zender Tätigkeiten bei der Basisver-
sorgung sind auch weitere Berufs-
angehörige, die behinderte Men-
schen betreuen, unter folgenden
Voraussetzungen berechtigt:
• Tätigkeit imRahmen eines Dienst-
verhältnisses zu Trägern von Ein-
richtungen der Behindertenbe-
treuung, die behördlich bewilligt
sind oder der behördlichen Auf-
sicht unterliegen,
• Betreuung von behinderte Men-
schen in einer Gruppe von höchs-
tens zwölf Klienten,
• in multiprofessionellen Teams, de-
ren Aufgabe die ganzheitliche Be-
gleitung und Betreuung der be-
hinderten Menschen ist,
• Absolvierung des Ausbildungsmo-
dul „Unterstützung bei der Basis-
versorgung“ gemäß GuK-BAV,
BGBl. II Nr. 281/2006, idgF.,
• keine überwiegende Durchfüh-
rung der Tätigkeiten der Basisver-
sorgung,
• keine Tätigkeit im Rahmen der
Personenbetreuung oder der Per-
sönlichen Assistenz
(§ 3a Abs. 3 bis 6 GuKG).
Die unterstützenden Tätigkeiten
bei der Basisversorgung umfassen
• Unterstützung bei der Körperpflege,
• Unterstützung beim An- und Aus-
kleiden,
• Unterstützung bei der Nahrungs-
und Flüssigkeitsaufnahme,
• Unterstützung im Zusammen-
hang mit Ausscheidungen,
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• Unterstützung und Förderung der
Bewegungsfähigkeit,
• Unterstützung beim Lagern und
• Unterstützung bei der Einnahme
und Anwendung von Arzneimit-
teln zur Unterstützung von Ange-
hörigen der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe bzw. von
Ärzten nach deren Anleitung und
unter deren Aufsicht.
Im Sinne der Ausführungen in
Pkt. I können diese Tätigkeiten al-
lerdings auch Laientätigkeiten sein,
sofern nicht Umstände vorliegen,
die medizinisches oder pflegeri-
sches Fachwissen erfordern. In die-
sem Fall dürfen diese Tätigkeiten
auch ohne entsprechende Anord-
nung, Anleitung und Aufsicht wie
von jedem Laien auch von den ge-
nannten Berufsangehörigen durch-
geführt werden.
III.1. Abgrenzung Sozialbetreuungs-
berufe und Personenbetreuung bzw.
persönliche Assistenz
Im Hinblick auf den Kreis der
betreuten Personen können Über-
schneidungen der Tätigkeitsfelder
der unter Pkt.III genannten Berufs-
angehörigen und der unter Pkt. II
genannten Laien auftreten. Bei der
Berufsausübung einschließlich der
Delegierbarkeit ärztlicher und pfle-
gerischer Tätigkeiten unterliegen
diese allerdings unterschiedlichen
rechtlichen Grundlagen:
III.1.1. Behindertenbegleitung/-be-
treuung und persönliche Assistenz
Sowohl Diplom- und Fach-So-
zialbetreuer mit dem Schwerpunkt
Behindertenbegleitung und andere
Berufsangehörige im Rahmen der
Behindertenbetreuung als auch
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ARZT IM LÄNDLE
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