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ARZT & RECHT
Personen, die im Rahmen der per-
sönlichen Assistenz tätig sind, be-
gleiten und unterstützen Menschen
mit Behinderung.
Bei der Berufsausübung unter-
liegen dabei
• Diplom- und Fach-Sozialbetreuer
den landesgesetzlichen Regelun-
gen betreffend Sozialbetreuungs-
berufe,
• andere Berufsangehörige in der
Behindertenbegleitung neben all-
fälligen einschlägigen Berufsrege-
lungen insbesondere den Vorga-
ben des § 3a Abs. 3 bis 6 GuKG und
• Personen im Rahmen der persön-
lichen Assistenz den Vorgaben des
§ 3c GuKG und § 50b ÄrzteG 1998
unter besonderen Hinweis auf die
räumlichen, persönlichen und
zahlenmäßigen Limitierungen.
III.1.2. Heimhilfe und Personen-
betreuung
Sowohl Heimhelfer als auch
Personenbetreuer unterstützen be-
treuungsbedürftige Personen.
Bei der Berufsausübung unter-
liegen dabei
• Heimhelfer den landesgesetzlichen
Regelungen betreffend Sozialbe-
treuungsberufe und
• Personenbetreuerneben den ge-
werberechtlichen Regelungen, ins-
besondere § 159 GewO 1994, den
Vorgaben des § 3b GuKG und §
50b ÄrzteG 1998 unter besonde-
ren Hinweis auf die räumlichen,
persönlichen, zahlenmäßigen, in-
haltlichen und zeitlichen Limitie-
rungen sowie die Vorgabe, dass die
delegierten medizinischen Tätig-
keiten nicht überwiegend erbracht
werden dürfen.
IV. Verabreichung von Arzneimitteln
Im Zusammenhang mit der Verab-
reichung, Anwendung und Verwal-
tung von Arzneimitteln besteht be-
sonderer Klärungsbedarf hinsicht-
lich der Delegierbarkeit und der
Befugnisse sowohl der einzelnen
Gesundheits- und Sozialbetreu-
ungsberufe als auch von Laien.
Da der einschlägige Durchfüh-
rungserlass des ehemaligen Bun-
desministers für soziale Sicherheit
und Generationen zur Frage der
Verabreichung von Arzneimitteln,
vom 14. 2. 2001, GZ 21.251/5-VIII/
D/13/00, auch an die zwischenzeit-
lich neu geschaffenen bzw. geänder-
ten gesetzlichen Regelungen anzu-
passen ist, ist seitens des ho. Res-
sorts in Aussicht genommen, diesen
in der Folge im Rahmen einer ge-
sonderten Information zu aktuali-
sieren.
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| ARZT IM LÄNDLE
10-2014