Fortbi ldung
DFP-Fortbildung neu
Wie bereits in der letzten Ausgabe des „Arzt im Ländle“ berichtet, ist mit 1. September 2013 eine
Novelle der DFP-Verordnung (Verordnung über Ärztliche Fortbildung) in Kraft getreten. Dieser
DFP-Novelle liegt eine Änderung des Ärztegesetzes zugrunde. Dabei neu ist insbesondere, dass ab
1. September 2016 alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen und Ärzte (also
alle außer TurnusärztInnen) verpflichtet sind, ihre Fortbildung alle 3 Jahre gegenüber der Öster­
reichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.
L
aut Ärztegesetz sind seit lan­
gem alle Ärztinnen und Ärz­
te verpflichtet, sich laufend
im Rahmen anerkannter Fortbil­
dungsprogramme der Landesärz­
tekammern und der ÖÄK oder im
Rahmen anerkannter ausländischer
Fortbildungsprogramme fortzubil­
den. In Österreich ist das DFP der
hierfür vorgesehene Rahmen.
Im Zuge der heuer erfolgten Än­
derung des Ärztegesetzes wurden
u.a. zwei Anpassungen eingeführt:
• Ärzte, die zur selbständigen Be­
rufsausübung berechtigt sind, ha­
ben ihre absolvierte Fortbildung
zumindest alle drei Jahre gegen­
über der Österreichischen Ärzte­
kammer glaubhaft zu machen.
• Die Qualitätssicherung der ärztli­
chen Fort- und Weiterbildung hat
zu erfolgen, durch eine zumin­
dest alle zwei Jahre stattfindende
und auf der Homepage der ÖÄK
zu veröffentlichende Berichter­
stattung zur ärztlichen Fort- und
Weiterbildung. Diese ist zu glie­
dern nach niedergelassenen und
angestellten Ärzten, Fachgruppen
sowie Versorgungsregionen, wobei
die Sicherstellung der Anonymität
zu gewährleisten ist. Hierzu kann
sich die Österreichische Ärztekam­
mer auch der Österreichischen
Akademie der Ärzte bedienen.
1. Bedeutung der Ände­
rungen im Ärztegesetz
Die Erfüllung der ärztlichen Fort­
bildungsverpflichtung, die seit lan­
gem im Ärztegesetz geregelt wird,
muss zukünftig von jeder Ärztin/
jedem Arzt (ausgenommen Tur­
nusärztInnen) gegenüber der Ös­
terreichischen Ärztekammer bzw.
der Österreichischen Akademie der
Ärzte glaubhaft gemacht werden.
Die Österreichische Ärztekammer
muss global an das Bundesminis­
terium für Gesundheit über die Er­
füllung berichten.
Neben den ordinationsführen­
den Ärztinnen und Ärzten sind nun
auch erstmals angestellte Ärztinnen
und Ärzte und WohnsitzärztInnen
verpflichtet, ihre Fortbildung gegen­
über der ÖÄK zu dokumentieren.
• Im niedergelassenen Bereich wurde
die Verpflichtung zur Fortbildung
gemäß dem DFP bereits in die Qua­
litätssicherungs-Verordnung 2012
aufgenommen. Das DFP-Diplom
bzw. die Fortbildung imAusmaß des
DFP-Diploms wurde als Grundlage
der ärztlichen Fortbildungspflicht
herangezogen und unter dem Punkt
„Fachliche Qualifikation“ in der
Evaluierung der Arztpraxen durch
die ÖQMed abgefragt. Das DFP-
System wurde somit für die ordi­
nationsführenden Ärztinnen und
Ärzte bereits als qualitätssichernde
Maßnahme definiert.
• Die aktuellen Änderungen im
Ärztegesetz sind jetzt insbesonde­
re für die angestellten Ärztinnen
und Ärzte (ausgenommen Tur­
nusärztInnen) und Wohnsitzärzt­
Innen wichtig, die bislang die
DFP-konforme Fortbildung nicht
gesondert nachweisen mussten.
2.Was bedeuten die
Änderungen in der DFP-
Verordnung für die
Ärztinnen und Ärzte
Das DFP Diplom steht für 250
Fortbildungspunkte in einem Fort­
bildungszeitraum von 5 Jahren.
• Mindestens 200 Punkte sind da­
bei durch fachspezifische appro­
bierte Fortbildung zu erwerben.
Maximal 50 Punkte können durch
sonstige Fortbildung nachgewie­
sen werden.
• Mindestens 85 Fortbildungspunk­
te sind durch Veranstaltungsbe­
such inklusive Qualitätszirkel
nachzuweisen. Die restlichen 165
Punkte können über andere DFP-
Partner von meindfp
Punktenachwuchs
auf
Das Punkteangebot auf
wächst von Jahr zu Jahr.
Und auch heuer dürfen Sie wieder mit ordentlich Nachwuchs bei den
fortbildungspunkten
rechnen. Außerdem können Sie auf
Ihre Fortbildung ganz einfach
organisieren
,
absolvieren
und
dokumentieren.
Damit Ihnen kein einziger DFP-Punkt verloren geht.
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