Fortbi ldung
DFP-Fortbildung neu
Wie bereits in der letzten Ausgabe des „Arzt im Ländle“ berichtet, ist mit 1. September 2013 eine
Novelle der DFP-Verordnung (Verordnung über Ärztliche Fortbildung) in Kraft getreten. Dieser
DFP-Novelle liegt eine Änderung des Ärztegesetzes zugrunde. Dabei neu ist insbesondere, dass ab
1. September 2016 alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen und Ärzte (also
alle außer TurnusärztInnen) verpflichtet sind, ihre Fortbildung alle 3 Jahre gegenüber der Öster
reichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.
L
aut Ärztegesetz sind seit lan
gem alle Ärztinnen und Ärz
te verpflichtet, sich laufend
im Rahmen anerkannter Fortbil
dungsprogramme der Landesärz
tekammern und der ÖÄK oder im
Rahmen anerkannter ausländischer
Fortbildungsprogramme fortzubil
den. In Österreich ist das DFP der
hierfür vorgesehene Rahmen.
Im Zuge der heuer erfolgten Än
derung des Ärztegesetzes wurden
u.a. zwei Anpassungen eingeführt:
• Ärzte, die zur selbständigen Be
rufsausübung berechtigt sind, ha
ben ihre absolvierte Fortbildung
zumindest alle drei Jahre gegen
über der Österreichischen Ärzte
kammer glaubhaft zu machen.
• Die Qualitätssicherung der ärztli
chen Fort- und Weiterbildung hat
zu erfolgen, durch eine zumin
dest alle zwei Jahre stattfindende
und auf der Homepage der ÖÄK
zu veröffentlichende Berichter
stattung zur ärztlichen Fort- und
Weiterbildung. Diese ist zu glie
dern nach niedergelassenen und
angestellten Ärzten, Fachgruppen
sowie Versorgungsregionen, wobei
die Sicherstellung der Anonymität
zu gewährleisten ist. Hierzu kann
sich die Österreichische Ärztekam
mer auch der Österreichischen
Akademie der Ärzte bedienen.
1. Bedeutung der Ände
rungen im Ärztegesetz
Die Erfüllung der ärztlichen Fort
bildungsverpflichtung, die seit lan
gem im Ärztegesetz geregelt wird,
muss zukünftig von jeder Ärztin/
jedem Arzt (ausgenommen Tur
nusärztInnen) gegenüber der Ös
terreichischen Ärztekammer bzw.
der Österreichischen Akademie der
Ärzte glaubhaft gemacht werden.
Die Österreichische Ärztekammer
muss global an das Bundesminis
terium für Gesundheit über die Er
füllung berichten.
Neben den ordinationsführen
den Ärztinnen und Ärzten sind nun
auch erstmals angestellte Ärztinnen
und Ärzte und WohnsitzärztInnen
verpflichtet, ihre Fortbildung gegen
über der ÖÄK zu dokumentieren.
• Im niedergelassenen Bereich wurde
die Verpflichtung zur Fortbildung
gemäß dem DFP bereits in die Qua
litätssicherungs-Verordnung 2012
aufgenommen. Das DFP-Diplom
bzw. die Fortbildung imAusmaß des
DFP-Diploms wurde als Grundlage
der ärztlichen Fortbildungspflicht
herangezogen und unter dem Punkt
„Fachliche Qualifikation“ in der
Evaluierung der Arztpraxen durch
die ÖQMed abgefragt. Das DFP-
System wurde somit für die ordi
nationsführenden Ärztinnen und
Ärzte bereits als qualitätssichernde
Maßnahme definiert.
• Die aktuellen Änderungen im
Ärztegesetz sind jetzt insbesonde
re für die angestellten Ärztinnen
und Ärzte (ausgenommen Tur
nusärztInnen) und Wohnsitzärzt
Innen wichtig, die bislang die
DFP-konforme Fortbildung nicht
gesondert nachweisen mussten.
2.Was bedeuten die
Änderungen in der DFP-
Verordnung für die
Ärztinnen und Ärzte
Das DFP Diplom steht für 250
Fortbildungspunkte in einem Fort
bildungszeitraum von 5 Jahren.
• Mindestens 200 Punkte sind da
bei durch fachspezifische appro
bierte Fortbildung zu erwerben.
Maximal 50 Punkte können durch
sonstige Fortbildung nachgewie
sen werden.
• Mindestens 85 Fortbildungspunk
te sind durch Veranstaltungsbe
such inklusive Qualitätszirkel
nachzuweisen. Die restlichen 165
Punkte können über andere DFP-
Partner von meindfp
Punktenachwuchs
auf
Das Punkteangebot auf
wächst von Jahr zu Jahr.
Und auch heuer dürfen Sie wieder mit ordentlich Nachwuchs bei den
fortbildungspunkten
rechnen. Außerdem können Sie auf
Ihre Fortbildung ganz einfach
organisieren
,
absolvieren
und
dokumentieren.
Damit Ihnen kein einziger DFP-Punkt verloren geht.
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| Arzt im Ländle
09-2013