Arzt in der Prax i s
Kollektivvertrag
für Angestellte bei Ärzten
gültig ab 1. Jänner 2014
Kollektivvertrag, abgeschlossen am 6. Juni 2013 zwischen der Ärztekammer für
Vorarlberg, Kurie der niedergelassenen Ärzte, und der Gewerkschaft der Privat­
angestellten, Druck, Journalismus, Papier, 6900 Bregenz, Reutegasse 11.
I. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das
Dienstverhältnis der Angestellten bei nie­
dergelassenen Ärzten, die der Ärztekam­
mer für Vorarlberg angehören, geregelt.
Als Angestellte bei Ärzten gelten jene Per­
sonen, die dort selbst Angestelltendienste
leisten.
II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts
anderes vereinbart ist, gelten die Bestim­
mungen des Angestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fas­
sung.
III. Bestehende Regelungen
Sondervereinbarungen wird in keiner Wei­
se vorgegriffen, die über die Leistungen
dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Be­
stehende höhere Gehälter und günstigere
arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden
durch das Inkrafttreten dieses Kollektiv­
vertrages nicht berührt.
IV. Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit regelt sich nach den Be­
stimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des
Arbeitsruhegesetzes. Die Normalarbeits­
zeit für die im Abschnitt I angeführten
Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden in der
Woche, wobei die Aufteilung der Einzel­
vereinbarung mit der Maßgabe überlas­
sen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht
vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00
Uhr liegen und die tägliche Arbeitszeit
10 Stunden nicht überschreiten darf.
2. In einzelnen Wochen eines Durchrech­
nungszeitraumes von acht Wochen kann
die Normalarbeitszeit auf höchstens 50
Stunden pro Woche ausgedehnt werden,
wenn sie innerhalb dieser acht Wochen
im Durchschnitt 40 Stunden nicht über­
schreitet. In einzelnen Wochen eines
Durchrechnungszeitraumes von einem
Jahr kann die Normalarbeitszeit auf
höchstens 48 Stunden pro Woche aus­
gedehnt werden, wenn sie innerhalb die­
ses Jahres im Durchschnitt 40 Stunden
nicht überschreitet. In beiden Fällen darf
die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stun­
den nicht überschreiten. Eine Übertra­
gung von Zeitguthaben in den nächsten
Durchrechnungszeitraum ist in beiden
Fällen zulässig.
3. Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine
6-Tage-Woche ist dem Angestellten ein­
mal wöchentlich freie Zeit (Halbtag oder
Ganztag) in jenem Ausmaß zu gewäh­
ren, die zeitmäßig der am Samstag zu
leistenden Arbeitszeit entspricht.
4. Am 24. und 31. Dezember jeden Jahres
ist außer im Notdienst ab 15.00 Uhr
dienstfrei.
5. Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Angestellte, die der evangelischen Re­
ligionsgemeinschaft und der altkatho­
lischen Kirchengemeinschaft in Öster­
reich angehören, sind am Karfreitag oh­
ne Schmälerung ihres Entgelts von der
Arbeit freizustellen. Diese Bestimmun­
gen finden ferner auf Arbeitnehmer, die
der israelitischen Glaubensgemeinschaft
in Österreich angehören, sinngemäß mit
der Maßgabe Anwendung, daß für diese
Arbeitnehmer der Versöhnungstag als
arbeitsfreier Tag gilt.
V. Teilzeitarbeit
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten
alle in diesem Kollektivvertrag enthalte­
nen Bestimmungen, sowie die angeführten
Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur
im Verhältnis zum Ausmaß der geleiste­
ten Arbeitsstunden. Die Verteilung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit für Voll-
und Teilzeitbeschäftigte auf die einzelnen
Wochentage, der Beginn und das Ende
der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Ar­
beitgeber und Arbeitnehmer im vorhinein
schriftlich zu vereinbaren.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann
diese Vereinbarung jederzeit abgeändert
werden.
VI. Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die
Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitge­
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