aus der Kammer
c) Gemeinsame Bewerbung auf eine
Kassenstelle – auch hier finden die
Reihungsrichtlinien Anwendung.
Interessierte Ärzte erhalten gerne nä­
here Informationen im Kammeramt.
7. Gruppenpraxen-
Gesamtvertrag
Ein Gruppenpraxen-Gesamtvertrag
wurde mit der VGKK abgeschlos­
sen. Interessierte Ärzte erhalten
gerne nähere Informationen im
Kammeramt.
8.Wahlarztpunktewert
Der Wahlarztpunktewert (dzt.
0,5767) wird um 2,1 % auf
0,5888 (Rückersatzbetrag pro
Punkt:
0,4710) valorisiert und
ab 1. 1. 2014 um weitere 2 % auf
0,6006 (Rückersatzbetrag pro
Punkt:
0,4805). Ab 1. 1. 2015
wird dieser im Ausmaß der Jahres­
inflation des Jahres 2014 erhöht, es
sei denn, die Beitragseinnahmen
der VGKK steigen geringer als die
Jahresinflation – diesfalls erfolgt
die Erhöhung nur im Ausmaß der
Beitragseinnahmensteigerung.
9. Scheinquote
Die Scheinquote für Fachärzte für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
sowie für Fachärzte für Chirurgie
wird ab 1. 10. 2013 von 51 Punkten
auf 53 Punkte erhöht.
10. Punktezahl beim EKG
Die Punktezahl beim EKG wird ab
1. 10. 2013 halbiert wie folgt:
a) Pos. 400 – Ruhe-EKG (Standard,
Goldberger): 10 Punkte
b) Pos. 401 –Ruhe-EKGund 3-Brust­
wandableitungen: 15 Punkte
c) Pos. 402 – Ruhe-EKG mit 6 Brust­
wandableitungen: 20 Punkte
Hinweis:
Sämtliche
gesamtvertraglichen
Vereinbarungen können im Voll­
text auf der Homepage der Ärz­
tekammer für Vorarlberg ein­
gesehen sowie heruntergeladen
werden können:
arlberg.at. (Arzt und Beruf – Kas­
senwesen – VGKK).
– Ordinations- und Apparategemeinschaften zwischen Ver­
tragsärzten bedürfen künftig der Zustimmung von Kam­
mer und Kasse und müssen zu einer Serviceverbesserung
für die Anspruchsberechtigten führen. Eine solche Service­
verbesserung ist beispielsweise beim Zusammenschluss
von zwei Ärzten für Allgemeinmedizin dann gegeben,
wenn Mindestordinationszeiten von Montag bis Freitag,
vormittags und nachmittags angeboten werden.
– Der Vertragsarzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Tätig­
keit als niedergelassener Arzt auf den vertragsgegenständli­
chen Ordinationssitz und das vertragsgegenständliche Fach
zu beschränken. Er darf auch nicht zugleich Gesellschafter
einer Gruppenpraxis sein. Davon ausgenommen sind Tä­
tigkeiten, die ihrer Art nach keine Krankenbehandlung im
Sinne des § 10 darstellen, nicht jedoch gesamtvertragliche
Mutter-Kind-Pass-Leistungen. Weitere Ausnahmen sind
nur im Einvernehmen mit Kammer und Versicherungs­
träger möglich. Die Eröffnung einer Zweitordination bzw.
Beteiligung an einer Gruppenpraxis oder die Erweiterung
der Tätigkeit auf ein anderes Fachgebiet ohne Zustimmung
der Gesamtvertragsparteien stellt einen Kündigungsgrund
gemäß § 343 Abs. 4 ASVG dar.
– Krankenbesuche sind vom Vertragsarzt durchzuführen,
wenn dem Erkrankten aufgrund seines Zustandes das Auf­
suchen des Vertragsarztes in der Ordination nicht zugemu­
tet werden kann. Eine Unzumutbarkeit liegt hinsichtlich
der Inanspruchnahme von Vertragsärzten für Allgemein­
medizin jedenfalls dann vor, wenn die Voraussetzungen
für einen Krankentransport gem. den Bestimmungen der
VGKK-Satzung vorliegen, es sei denn, die Untersuchung/
Behandlung in den Ordinationsräumlichkeiten ist aus fol­
genden Gründen notwendig:
– Notwendige Verwendung von Geräten, die nur in den Or­
dinationsräumlichkeiten des Vertragsarztes zur Verfügung
stehen (dies sind EKG, Ultraschall, Bestrahlungen, elektri­
sche Behandlungen, Oszillometrie, teilradiologische Leis­
tungen)
– Verabreichung von Infusionen
– Verabreichung von Injektionen, bei denen aufgrund der
abgegebenen Arzneimittel Wechselwirkungen bzw. Neben­
wirkungen, die nur in den Ordinationsräumlichkeiten be­
herrschbar sind, nicht auszuschließen sind. Das Vorliegen
des betreffenden Grundes ist auf der Transportbescheini­
gung anzuführen.
Änderungen des VGKK-Gesamtvertrages
Der VGKK-Gesamtvertrag wird wie folgt geändert:
10
| Arzt im Ländle
09-2013
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...36