setz, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. erfüllt
sind.
Überstunden sind separat zu entloh­
nen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt
wird. Überstunden können auch in Form
von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu
ist eine Vereinbarung mit den Angestellten
erforderlich. Zeitausgleich ist mit den sel­
ben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch
bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es
wird weiters vereinbart, daß die Überstun­
den mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt
werden. Fallen die Überstunden in die Zeit
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen
Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zu­
schlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenbe­
rechnung gilt 1/150 des Bruttomonatsge­
haltes. Zur Leistung von Überstunden sind
die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu
der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer
verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonsti­
ger Verwirkung innerhalb einer Frist von
6 Monaten nach Ableistung der Überstun­
den beim Arbeitgeber geltend zu machen.
Durch Vereinbarung kann eine Überstun­
denpauschale festgesetzt werden, doch darf
es im Durchschnitt der Geltungsdauer den
Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als
die Überstundenentlohnung.
VII. Freizeit bei nachgewiesener
Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem
Eintritt nachstehender Familienangelegen­
heiten ist jedem Angestellten eine Freizeit
ohne Schmälerung seines monatlichen
Entgelts zu gewähren, z.B.:
Bei Eheschließung des Angestellten
oder bei Tod des Ehepartners
(Lebensgefährten).................. 3 Arbeitstage
bei Eheschließung von
Geschwistern oder eines Kindes
(Zieh- oder Stiefkindes).......... 1 Arbeitstag
nach der Geburt eines
Kindes .................................... 2 Arbeitstage
im Todesfall von Eltern
oder Kindern
(Zieh- oder Stiefkindern) ..... 2 Arbeitstage
im Todesfall von Geschwistern,
Schwiegereltern oder
Großeltern ............................... 1 Arbeitstag
zuzüglich für die notwendige
Hin- und Rückfahrt zum Ort
des Begräbnisses . .................... 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel im Falle
der Führung eines eigenen
Haushaltes ............................. 2 Arbeitstage
VIII. Urlaub
1. Für den Urlaub gelten, soweit in diesem
Vertrag keine abweichenden Regelun­
gen enthalten sind die gesetzlichen Be­
stimmungen des Angestelltengesetzes
und das Bundesgesetz über die Verein­
heitlichung des Urlaubsrechtes BGBl.
Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils
geltenden Fassung.
2. Angestellte bei Fachärzten für Radio­
logie, die im Strahlenbereich tätig sind,
erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr
4 Arbeitstage Urlaub.
3. Invalide und Beschädigte nach dem Op­
ferfürsorgegesetz sowie Körperbehin­
derte, jeweils mit mindestens 50%iger
Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem
Dienstjahr drei Werktage Urlaub.
4. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb
zugebracht wurden, werden bei Wieder­
eintritt in den gleichen Betrieb bei der
Urlaubsberechnung, wenn die Unter­
brechung nicht länger als 180 Tage ge­
dauert hat und die Lösung des Dienst­
verhältnisses durch den Dienstgeber
erfolgt ist, sofort angerechnet.
5. Verbrauch des Urlaubes:
Ein Teil des Urlaubes ist zwischen dem
arbeitgebenden Arzt und d. Angestell­
ten mindestens 3 Monate vor Antritt des
Urlaubes zu vereinbaren. Der zu verein­
barende Urlaubsanteil muß mindestens
12 Werktage umfassen.
Bei der Vereinbarung des Urlaubes ist
grundsätzlich auf die Erholungsmög­
lichkeit des Angestellten (z.B. Schulfe­
rien der Kinder) Rücksicht zu nehmen.
6. Während des Urlaubes darf der Arbeit­
nehmer keine dem Erholungszweck des
Urlaubes widersprechende Erwerbstä­
tigkeit leisten.
7. Gesetzliche sozialpolitische Bestim­
mungen: Wenn einem Angestellten
durch einen Sozialversicherungsträger
ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist
diese Zeit nicht auf den Urlaub anzu­
rechnen.
IX. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem der Ärzte­
kammer zugehörigen Arbeitgeber zurück­
gelegt wurden und eine zusammenhän­
gende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten
umschließen, werden bei Berechnung des
Entgelts zur Gänze eingerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienst­
stellen verbracht wurden und die eine zu­
sammenhängende Dienstzeit von 6 Mo­
naten ergeben, werden bis zur Höchstzeit
von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser
Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fä­
higkeiten erworben wurden, die auch bei
Ärzten verwertet werden.
X. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein Angestellter nach Antritt seines
Dienstes durch Krankheit oder Unglücks­
fall an der Leistung seiner Dienste verhin­
dert, so behält er seinen Anspruch auf die
festen Bezüge nach den Bestimmungen des
§ 8 Angestelltengesetz.
Der Angestellte ist verpflichtet, ohne
Verzug die Dienstverhinderung dem Ar­
beitgeber anzuzeigen und diesem inner­
halb von 3 Tagen eine ärztliche Bestätigung
über die durch die Krankheit bedingte Ar­
beitsunfähigkeit und deren wahrscheinli­
che Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer
solchen Bestätigung kann nach angemes­
sener Zeit erneut verlangt werden. Kommt
der Angestellte diesem Verlangen nicht
nach, so verliert er für die Dauer der Säum­
nis den Anspruch auf das Entgelt.
Kann einem alleinstehenden Angestell­
ten infolge einer schweren Erkrankung die
zeitgerechte Beibringung der erforderli­
chen Bestätigung nicht zugemutet werden,
so hat er nach Fortfall der Behinderung
dies ohne Verzug nachzuholen.
Bezüglich der Pflegefreistellung gelten
die Bestimmungen des § 8 Angestelltenge­
setz Abs. 3 und des Urlaubsgesetzes § 16.
XI. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestim­
mung eingegangen oder fortgesetzt wor­
den, so unterliegt dessen Lösung den Be­
stimmungen des § 20 Angestelltengesetz.
Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß
§ 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes verein­
bart, daß sie nur am Letzten eines Kalen­
dermonates endigt.
Kündigungen müssen bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch
eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ord­
nungsgemäße Zustellung gilt auch die be­
stätigte Übergabe des Kündigungsschrei­
ben in der Ordination oder an einem an­
deren Ort.
Bei Tod des Arbeitgebers werden beste­
hende Arbeitsverhältnis mit dem Todestag
aufgelöst, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf.
XII. Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt in jedem Ka­
lenderjahr eine Sonderzahlung im Aus­
maß von zwei Monatsgehältern, wobei
Arzt im Ländle
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