setz, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. erfüllt
sind.
Überstunden sind separat zu entloh
nen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt
wird. Überstunden können auch in Form
von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu
ist eine Vereinbarung mit den Angestellten
erforderlich. Zeitausgleich ist mit den sel
ben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch
bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es
wird weiters vereinbart, daß die Überstun
den mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt
werden. Fallen die Überstunden in die Zeit
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen
Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zu
schlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenbe
rechnung gilt 1/150 des Bruttomonatsge
haltes. Zur Leistung von Überstunden sind
die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu
der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer
verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonsti
ger Verwirkung innerhalb einer Frist von
6 Monaten nach Ableistung der Überstun
den beim Arbeitgeber geltend zu machen.
Durch Vereinbarung kann eine Überstun
denpauschale festgesetzt werden, doch darf
es im Durchschnitt der Geltungsdauer den
Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als
die Überstundenentlohnung.
VII. Freizeit bei nachgewiesener
Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem
Eintritt nachstehender Familienangelegen
heiten ist jedem Angestellten eine Freizeit
ohne Schmälerung seines monatlichen
Entgelts zu gewähren, z.B.:
Bei Eheschließung des Angestellten
oder bei Tod des Ehepartners
(Lebensgefährten).................. 3 Arbeitstage
bei Eheschließung von
Geschwistern oder eines Kindes
(Zieh- oder Stiefkindes).......... 1 Arbeitstag
nach der Geburt eines
Kindes .................................... 2 Arbeitstage
im Todesfall von Eltern
oder Kindern
(Zieh- oder Stiefkindern) ..... 2 Arbeitstage
im Todesfall von Geschwistern,
Schwiegereltern oder
Großeltern ............................... 1 Arbeitstag
zuzüglich für die notwendige
Hin- und Rückfahrt zum Ort
des Begräbnisses . .................... 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel im Falle
der Führung eines eigenen
Haushaltes ............................. 2 Arbeitstage
VIII. Urlaub
1. Für den Urlaub gelten, soweit in diesem
Vertrag keine abweichenden Regelun
gen enthalten sind die gesetzlichen Be
stimmungen des Angestelltengesetzes
und das Bundesgesetz über die Verein
heitlichung des Urlaubsrechtes BGBl.
Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils
geltenden Fassung.
2. Angestellte bei Fachärzten für Radio
logie, die im Strahlenbereich tätig sind,
erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr
4 Arbeitstage Urlaub.
3. Invalide und Beschädigte nach dem Op
ferfürsorgegesetz sowie Körperbehin
derte, jeweils mit mindestens 50%iger
Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem
Dienstjahr drei Werktage Urlaub.
4. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb
zugebracht wurden, werden bei Wieder
eintritt in den gleichen Betrieb bei der
Urlaubsberechnung, wenn die Unter
brechung nicht länger als 180 Tage ge
dauert hat und die Lösung des Dienst
verhältnisses durch den Dienstgeber
erfolgt ist, sofort angerechnet.
5. Verbrauch des Urlaubes:
Ein Teil des Urlaubes ist zwischen dem
arbeitgebenden Arzt und d. Angestell
ten mindestens 3 Monate vor Antritt des
Urlaubes zu vereinbaren. Der zu verein
barende Urlaubsanteil muß mindestens
12 Werktage umfassen.
Bei der Vereinbarung des Urlaubes ist
grundsätzlich auf die Erholungsmög
lichkeit des Angestellten (z.B. Schulfe
rien der Kinder) Rücksicht zu nehmen.
6. Während des Urlaubes darf der Arbeit
nehmer keine dem Erholungszweck des
Urlaubes widersprechende Erwerbstä
tigkeit leisten.
7. Gesetzliche sozialpolitische Bestim
mungen: Wenn einem Angestellten
durch einen Sozialversicherungsträger
ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist
diese Zeit nicht auf den Urlaub anzu
rechnen.
IX. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem der Ärzte
kammer zugehörigen Arbeitgeber zurück
gelegt wurden und eine zusammenhän
gende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten
umschließen, werden bei Berechnung des
Entgelts zur Gänze eingerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienst
stellen verbracht wurden und die eine zu
sammenhängende Dienstzeit von 6 Mo
naten ergeben, werden bis zur Höchstzeit
von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser
Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fä
higkeiten erworben wurden, die auch bei
Ärzten verwertet werden.
X. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein Angestellter nach Antritt seines
Dienstes durch Krankheit oder Unglücks
fall an der Leistung seiner Dienste verhin
dert, so behält er seinen Anspruch auf die
festen Bezüge nach den Bestimmungen des
§ 8 Angestelltengesetz.
Der Angestellte ist verpflichtet, ohne
Verzug die Dienstverhinderung dem Ar
beitgeber anzuzeigen und diesem inner
halb von 3 Tagen eine ärztliche Bestätigung
über die durch die Krankheit bedingte Ar
beitsunfähigkeit und deren wahrscheinli
che Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer
solchen Bestätigung kann nach angemes
sener Zeit erneut verlangt werden. Kommt
der Angestellte diesem Verlangen nicht
nach, so verliert er für die Dauer der Säum
nis den Anspruch auf das Entgelt.
Kann einem alleinstehenden Angestell
ten infolge einer schweren Erkrankung die
zeitgerechte Beibringung der erforderli
chen Bestätigung nicht zugemutet werden,
so hat er nach Fortfall der Behinderung
dies ohne Verzug nachzuholen.
Bezüglich der Pflegefreistellung gelten
die Bestimmungen des § 8 Angestelltenge
setz Abs. 3 und des Urlaubsgesetzes § 16.
XI. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestim
mung eingegangen oder fortgesetzt wor
den, so unterliegt dessen Lösung den Be
stimmungen des § 20 Angestelltengesetz.
Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß
§ 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes verein
bart, daß sie nur am Letzten eines Kalen
dermonates endigt.
Kündigungen müssen bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch
eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ord
nungsgemäße Zustellung gilt auch die be
stätigte Übergabe des Kündigungsschrei
ben in der Ordination oder an einem an
deren Ort.
Bei Tod des Arbeitgebers werden beste
hende Arbeitsverhältnis mit dem Todestag
aufgelöst, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf.
XII. Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt in jedem Ka
lenderjahr eine Sonderzahlung im Aus
maß von zwei Monatsgehältern, wobei
Arzt im Ländle
09-2013
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