Fortbi ldung
31. 3. 2018 umgestellt. Auf Anfrage
erhält die Ärztin/der Arzt das neue
DFP-Diplom mit einer Gültigkeit
von 5 Jahren auch in Papierform.
Die Ärztin/der Arzt haben also bis
31. März 2018 Zeit, 250 Fortbil­
dungspunkte für das Folgediplom
zu sammeln.
Umbenennung freie Punkte in
sonstige Punkte
Das DFP-System kannte früher
„freie Punkte“ im Gegensatz zu
Fachpunkten. Diese Terminolo­
gie war verwirrend, sodass „freie
Punkte“ in „sonstige Punkte“ um­
benannt wurden. Inhaltlich hat
sich dadurch nichts verändert.
Fortbildungen bei Dienstgeber -
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
Fortbildungen innerhalb einer
Krankenanstalt bzw. innerhalb des­
selben Rechtsträgers sollen maxi­
mal zwei Drittel der anrechenbaren
DFP-Punkte betragen. Besprechun­
gen des täglichen Arbeitsalltages,
wie z.B. Morgenbesprechungen,
gelten nicht als anrechenbare Fort­
bildungen. Dieser Punkt ist vor al­
lem für angestellte Ärztinnen und
Ärzte relevant und soll sicherstel­
len, dass diese nicht verpflichtet
werden können, die gesamte Fort­
bildung beim eigenen Dienstgeber
zu absolvieren.
Zeiten der Berufsunterbrechung –
Antrag auf Verlängerung des
DFP-Fortbildungszeitraums
Zeiten der Berufsunterbrechung,
wie z.B. Mutterschutz- und Ka­
renzzeiten, aber auch längere Aus­
fälle durch Unfall oder Krankheit,
können nunmehr auf Antrag der
Ärztin/des Arztes den DFP-Fortbil­
dungszeitraum verlängern und er­
leichtern es somit den Betroffenen
ihrer
Fortbildungsverpflichtung
nachzukommen. Der entsprechen­
de Antrag ist in der Landesärzte­
kammer einzubringen.
Supervision | Anrechnung als
Fach- oder sonstige Punkte
Supervision ist künftig für folgende
Fachärztinnen und -ärzte als Fach­
punkte anrechenbar:
• FachärztInnen für Psychiatrie und
psychotherapeutische Medizin
• FachärztInnen für Psychiatrie
• Fachärzte für Psychiatrie und
Neurologie
• FachärztInnen für Neurologie
und Psychiatrie
• FachärztInnen für Kinder- und
Jugendpsychiatrie sowie
• ÄrztInnen, die ein ÖÄK Diplom
Psychotherapeutische Medizin be­
sitzen.
Für alle anderen Ärztinnen und
Ärzte ist Supervision als sonstige
Punkte anrechenbar.
Hospitationen
Hospitationen sind als DFP-Punkte
anrechenbar (max. 6 Punkte pro
Tag) und müssen NICHT mehr der
Landesärztekammer vorab gemel­
det werden. Diese können mit der
Bestätigung der hospitierten Ein­
richtungen über Dauer und Um­
fang der Hospitation auf dem Fort­
bildungskonto eingetragen werden.
Glaubhaftmachung der
Fortbildung
Alle zur selbständigen Berufsaus­
übung berechtigten Ärztinnen und
Ärzte (also ausgenommen Turnus­
ärztinnen und -ärzte) müssen ihre
Fortbildung alle drei Jahre gegen­
über der Österreichischen Ärzte­
kammer glaubhaft machen.
Beschlossen wurde, dass erst­
mals am
1. September 2016
und ab
dann alle drei Jahre die Glaubhaft­
machung durch die Österreichische
Ärztekammer bzw. die Österreichi­
sche Akademie der Ärzte überprüft
wird.
Am 1. September 2016 verifi­
ziert die Österreichische Akademie
der Ärzte erstmals, welche Ärztin­
nen und Ärzte ein DFP-Diplom
oder 150 DFP-Punkte nach den
DFP-Kriterien auf ihrem elektroni­
schen Fortbildungskonto gebucht
haben. Ärztinnen und Ärzte, die
diese Kriterien erfüllen, haben die
Erfüllung ihrer Fortbildungsver­
pflichtung glaubhaft gemacht.
Ärztinnen und Ärzte, die die­
se Kriterien nicht erfüllen, werden
von der Ärztekammer schriftlich
kontaktiert und gebeten, ihre Fort­
bildung gegenüber der ÖÄK nach­
zuweisen. Wird die Erfüllung der
Fortbildungspflicht nicht oder un­
genügend nachgewiesen, ist mit ei­
ner Disziplinaranzeige zu rechnen.
3.Was bedeuten die
Änderungen in der
DFP-Verordnung für
Fortbildungsanbieter
Offenlegung von Interessenskon­
flikten;
Ärztliche Fortbildungsan­
bieter und Vortragende müssen ge­
genüber der Österreichischen Ärz­
tekammer und den Teilnehmern
offen legen, ob ein persönliches
oder wirtschaftliches Verhältnis zu
einem kommerziellen Unterneh­
men im Zusammenhang mit dem
Fortbildungsinhalt der jeweiligen
Fortbildung besteht.
Ablehnung der Approbation;
Die Gründe der Ablehnung der Ap­
probation werden erweitert. Hin­
weise des Veranstalters, die den An­
schein erwecken, dass eine (noch)
nicht approbierte Fortbildung
DFP-Punkte erhält, können zur Ab­
lehnung des Approbationsantrages
führen.
Stellt sich nach der Fortbildung
heraus, dass der Approbation zu­
grunde liegende Voraussetzungen
und Pflichten nicht eingehalten
werden, kann die Approbation
rückwirkend wieder entzogen wer­
den.
Neue Bedingungen für die
Zulassung von DFP approbierten
Veranstaltungen
Durch die ÖÄK wurde geregelt,
dass bei der Zulassung von DFP ap­
probierten Veranstaltungen
• Einzelpersonen
• Gruppenpraxen oder Ambulato­
rien sowie
• Unternehmen, die Medizinpro­
dukte, Arzneimittel, Nahrungser­
gänzungsmittel und/oder Lebens­
mittel herstellen oder vertreiben
als alleinige, inhaltlich verantwort­
liche Anbieter von DFP-Fortbil­
dung
nicht
anerkannt werden.
Nach wie vor erlaubt ist die
Unterstützung von Fortbildungen
durch Sponsoren. Allerdings muss
das Sponsoring transparent ge­
macht werden.
Ausführliche Informationen zur
neuen Diplomregelung erhalten
Sie unter:
E-Mail:
oder
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