Arzt in der Prax i s
die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die
zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist.
Den während eines Kalenderjahres aus
tretenden oder eintretenden Angestellten
wird der aliquote Teil dieser Sonderzah
lung bezahlt. Ein während des Jahres aus
bezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf
den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der
Angestellte sein Dienstverhältnis selbst
kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig
auflöst oder mit wichtigem Grund vorzei
tig entlassen wird.
XIII. Entgelt
Ab 1. 1. 2014 gebühren nachstehende
Gehaltsansätze und Zulagen, bis 31. 12.
2013 gebühren die imKollektivvertrag vom
25. 2. 2011 angeführten Gehaltsansätze
und Zulagen.
Berufsgruppen:
BG A) ANGESTELLTE OHNE FACH
KENNTNISSE (ausgenommen Prak
tikantinnen)
Im 1. - 3. Berufsjahr......................
€
1.350,–
Im 4. - 6. Berufsjahr......................
€
1.403,–
Im 7. - 9. Berufsjahr......................
€
1.471,–
Im 10. - 12. Berufsjahr..................
€
1.560,–
GEFAHRENZULAGEN
a) Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe A) bei Fach
ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe
reichen (§ 2 lit.g Strahlenschutzgesetz,
§ 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind,
Angestellte der Berufsgruppe A) bei allen
übrigen Ärzten, die beruflich strahlenex
ponierte Personen im Sinne des § 5 Strah
lenschutzverordnung sind, erhalten eine
monatliche Zulage von
€
90,–.
b) Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von
€
80,– erhalten Angestellte der Berufsgrup
pe A), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit
Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder
giftigen Reagenzien, oder anderem infekti
ösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe A) in mi
krobiologischen oder serologischen Labo
ratorien erhalten eine erhöhte monatliche
Infektionszulage von
€
90,–.
BG B) ANGESTELLTE MIT ORDI
NATIONSASSISTENZAUSBILDUNG
(MAB-G) bzw. ORDINATIONSGE
HILFINNENAUSBILDUNG
(MTF-
SHD-G) sowie SEKRETÄRINNEN
Im 1. - 3. Berufsjahr......................
€
1.400,–
Im 4. - 6. Berufsjahr......................
€
1.474,–
Im 7. - 9. Berufsjahr......................
€
1.560,–
Im 10. - 12. Berufsjahr..................
€
1.642,–
GEFAHRENZULAGEN
a) Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe B) bei
Fachärzten für Radiologie, die in Strah
lenbereichen (§ 2 lit.g Strahlenschutz
gesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig
sind, Angestellte der Berufsgruppe B)
bei allen übrigen Ärzten, die beruflich
strahlenexponierte Personen im Sinne
des § 5 Strahlenschutzverordnung sind,
erhalten eine monatliche Zulage von
€
90,–.
b) Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von
€
80,– erhalten Angestellte der Berufsgrup
pe B), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit
Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder
giftigen Reagenzien, oder anderem infekti
ösen Material in Berührung kommen. An
gestellte der Berufsgruppe B) in mikrobio
logischen oder serologischen Laboratorien
erhalten eine erhöhte monatliche Infekti
onszulage von
€
90,–.
BG C) ANGESTELLTE DER GEHO
BENEN
MEDIZINISCH-TECHNI
SCHEN DIENSTE (MTD) UND DG
KS bzw. DGKP
Im 1. - 3. Berufsjahr......................
€
1.500,–
Im 4. - 6. Berufsjahr......................
€
1.619,–
Im 7. - 9. Berufsjahr......................
€
1.751,–
Im 10. - 12. Berufsjahr..................
€
1.883,–
GEFAHRENZULAGEN
a) Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe C) bei
Fachärzten für Radiologie, die in Strah
lenbereichen (§ 2 lit.g Strahlenschutz
gesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig
sind, Angestellte der Berufsgruppe C)
bei allen übrigen Ärzten, die beruflich
strahlenexponierte Personen im Sinne
des § 5 Strahlenschutzverordnung sind,
erhalten eine monatliche Zulage von
€
90,–.
b) Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von
€
80,– erhalten Angestellte der Berufs
gruppe C), die in Ausübung ihrer Tätig
keit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzen
den oder giftigen Reagenzien, oder ande
rem infektiösen Material in Berührung
kommen.
Angestellte der Berufsgruppe C) in mi
krobiologischen oder serologischen Labo
ratorien erhalten eine erhöhte monatliche
Infektionszulage von
€
90,–.
XIV. Schweigepflicht
Die Arzthelferin ist in die Schweigepflicht
des Arztes eingebunden. Sie hat insbeson
dere alle Praxisvorgänge sowie den Perso
nenkreis der Patienten geheimzuhalten.
Dies gilt auch nach Beendigung des Ar
beitsverhältnisses. Verstöße dagegen füh
ren zur fristlosen Entlassung.
XV. Schutzbestimmungen
1. Hepatitis B-Impfung:
Zum Schutz der Gesundheit der Ange
stellten ist der arbeitgebende Arzt ver
pflichtet, bei Beginn des Dienstverhält
nisses auf die Möglichkeit der Hepatitis
B-Impfung zu verweisen und, falls die
Angestellte dies wünscht, die von der
AUVA kostenlos zur Verfügung gestellte
Hepatitis B-Impfung zu verabreichen.
2. Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährden
den Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren
sowie bei Verwendung von Geräten und
Apparaturen die zu einer besonderen
Gefährdung führen können, sind die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmun
gen, Normen, Richtlinien einzuhalten
und zu beachten. Dies betrifft im beson
deren Arbeiten mit infektiösen, giftigen,
radioaktiven, brand- und explosionsge
fährlichen Arbeitsstoffen, Röntgenein
richtungen, Sterilisations- und Desin
fektionsgeräten, Lasergeräten, elektro
medizinische Einrichtungen und dgl.
Vor Heranziehung von Arbeitnehmern zu
derartigen Arbeiten sind besondere Un
terweisungen durchzuführen und Bedie
nungs- sowie Wartungsanleitungen den
Arbeitnehmern bekanntzugeben oder aus
zufolgen.
Arbeitsplätze und Betriebseinrichtun
gen müssen dem Stand der aktuellen Tech
nik entsprechen. Jedem Arbeitnehmer ist
die geeignete Schutzausrüstung zur Verfü
gung zu stellen.
XVI Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. 1. 2014
in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivver
trag vom 25. 2. 2011 außer Kraft.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den
Kollektivvertrag jeweils mit mindestens
dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quar
talsende mittels eingeschriebenen Briefes
zu kündigen. Während der Kündigungs
frist sind Verhandlungen über die Än
derung des Kollektivvertrages zu führen.
Über Verlangen eines der beiden Vertrags
teile müssen auch während der Geltungs
dauer des Kollektivvertrages Verhandlun
gen über die Änderung desselben geführt
werden.
Änderungen dieses Kollektivvertrages
können frühestens mit 1. 7. 2015 in Kraft
treten.
18
| Arzt im Ländle
09-2013