Arzt in der Prax i s
die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die
zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist.
Den während eines Kalenderjahres aus­
tretenden oder eintretenden Angestellten
wird der aliquote Teil dieser Sonderzah­
lung bezahlt. Ein während des Jahres aus­
bezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf
den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der
Angestellte sein Dienstverhältnis selbst
kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig
auflöst oder mit wichtigem Grund vorzei­
tig entlassen wird.
XIII. Entgelt
Ab 1. 1. 2014 gebühren nachstehende
Gehaltsansätze und Zulagen, bis 31. 12.
2013 gebühren die imKollektivvertrag vom
25. 2. 2011 angeführten Gehaltsansätze
und Zulagen.
Berufsgruppen:
BG A) ANGESTELLTE OHNE FACH­
KENNTNISSE (ausgenommen Prak­
tikantinnen)
Im 1. - 3. Berufsjahr......................
1.350,–
Im 4. - 6. Berufsjahr......................
1.403,–
Im 7. - 9. Berufsjahr......................
1.471,–
Im 10. - 12. Berufsjahr..................
1.560,–
GEFAHRENZULAGEN
a) Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe A) bei Fach­
ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe­
reichen (§ 2 lit.g Strahlenschutzgesetz,
§ 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind,
Angestellte der Berufsgruppe A) bei allen
übrigen Ärzten, die beruflich strahlenex­
ponierte Personen im Sinne des § 5 Strah­
lenschutzverordnung sind, erhalten eine
monatliche Zulage von
90,–.
b) Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von
80,– erhalten Angestellte der Berufsgrup­
pe A), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit
Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder
giftigen Reagenzien, oder anderem infekti­
ösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe A) in mi­
krobiologischen oder serologischen Labo­
ratorien erhalten eine erhöhte monatliche
Infektionszulage von
90,–.
BG B) ANGESTELLTE MIT ORDI­
NATIONSASSISTENZAUSBILDUNG
(MAB-G) bzw. ORDINATIONSGE­
HILFINNENAUSBILDUNG
(MTF-
SHD-G) sowie SEKRETÄRINNEN
Im 1. - 3. Berufsjahr......................
1.400,–
Im 4. - 6. Berufsjahr......................
1.474,–
Im 7. - 9. Berufsjahr......................
1.560,–
Im 10. - 12. Berufsjahr..................
1.642,–
GEFAHRENZULAGEN
a) Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe B) bei
Fachärzten für Radiologie, die in Strah­
lenbereichen (§ 2 lit.g Strahlenschutz­
gesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig
sind, Angestellte der Berufsgruppe B)
bei allen übrigen Ärzten, die beruflich
strahlenexponierte Personen im Sinne
des § 5 Strahlenschutzverordnung sind,
erhalten eine monatliche Zulage von
90,–.
b) Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von
80,– erhalten Angestellte der Berufsgrup­
pe B), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit
Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder
giftigen Reagenzien, oder anderem infekti­
ösen Material in Berührung kommen. An­
gestellte der Berufsgruppe B) in mikrobio­
logischen oder serologischen Laboratorien
erhalten eine erhöhte monatliche Infekti­
onszulage von
90,–.
BG C) ANGESTELLTE DER GEHO­
BENEN
MEDIZINISCH-TECHNI­
SCHEN DIENSTE (MTD) UND DG­
KS bzw. DGKP
Im 1. - 3. Berufsjahr......................
1.500,–
Im 4. - 6. Berufsjahr......................
1.619,–
Im 7. - 9. Berufsjahr......................
1.751,–
Im 10. - 12. Berufsjahr..................
1.883,–
GEFAHRENZULAGEN
a) Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe C) bei
Fachärzten für Radiologie, die in Strah­
lenbereichen (§ 2 lit.g Strahlenschutz­
gesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig
sind, Angestellte der Berufsgruppe C)
bei allen übrigen Ärzten, die beruflich
strahlenexponierte Personen im Sinne
des § 5 Strahlenschutzverordnung sind,
erhalten eine monatliche Zulage von
90,–.
b) Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von
80,– erhalten Angestellte der Berufs­
gruppe C), die in Ausübung ihrer Tätig­
keit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzen­
den oder giftigen Reagenzien, oder ande­
rem infektiösen Material in Berührung
kommen.
Angestellte der Berufsgruppe C) in mi­
krobiologischen oder serologischen Labo­
ratorien erhalten eine erhöhte monatliche
Infektionszulage von
90,–.
XIV. Schweigepflicht
Die Arzthelferin ist in die Schweigepflicht
des Arztes eingebunden. Sie hat insbeson­
dere alle Praxisvorgänge sowie den Perso­
nenkreis der Patienten geheimzuhalten.
Dies gilt auch nach Beendigung des Ar­
beitsverhältnisses. Verstöße dagegen füh­
ren zur fristlosen Entlassung.
XV. Schutzbestimmungen
1. Hepatitis B-Impfung:
Zum Schutz der Gesundheit der Ange­
stellten ist der arbeitgebende Arzt ver­
pflichtet, bei Beginn des Dienstverhält­
nisses auf die Möglichkeit der Hepatitis
B-Impfung zu verweisen und, falls die
Angestellte dies wünscht, die von der
AUVA kostenlos zur Verfügung gestellte
Hepatitis B-Impfung zu verabreichen.
2. Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährden­
den Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren
sowie bei Verwendung von Geräten und
Apparaturen die zu einer besonderen
Gefährdung führen können, sind die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmun­
gen, Normen, Richtlinien einzuhalten
und zu beachten. Dies betrifft im beson­
deren Arbeiten mit infektiösen, giftigen,
radioaktiven, brand- und explosionsge­
fährlichen Arbeitsstoffen, Röntgenein­
richtungen, Sterilisations- und Desin­
fektionsgeräten, Lasergeräten, elektro­
medizinische Einrichtungen und dgl.
Vor Heranziehung von Arbeitnehmern zu
derartigen Arbeiten sind besondere Un­
terweisungen durchzuführen und Bedie­
nungs- sowie Wartungsanleitungen den
Arbeitnehmern bekanntzugeben oder aus­
zufolgen.
Arbeitsplätze und Betriebseinrichtun­
gen müssen dem Stand der aktuellen Tech­
nik entsprechen. Jedem Arbeitnehmer ist
die geeignete Schutzausrüstung zur Verfü­
gung zu stellen.
XVI Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. 1. 2014
in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivver­
trag vom 25. 2. 2011 außer Kraft.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den
Kollektivvertrag jeweils mit mindestens
dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quar­
talsende mittels eingeschriebenen Briefes
zu kündigen. Während der Kündigungs­
frist sind Verhandlungen über die Än­
derung des Kollektivvertrages zu führen.
Über Verlangen eines der beiden Vertrags­
teile müssen auch während der Geltungs­
dauer des Kollektivvertrages Verhandlun­
gen über die Änderung desselben geführt
werden.
Änderungen dieses Kollektivvertrages
können frühestens mit 1. 7. 2015 in Kraft
treten.
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