Arzt in der Prax i s
Empfehlungstarif für ärztliche Leistungen nach dem Heimauf-
enthaltsgesetz gültig ab 5. 3. 2014
Zur Wertbeständigkeit werden die Tarife ab 2015 jährlich zum 1. Jänner nach demVerbraucherpreisindex (VPI) mit dem Stichtag
1. Juli des Vorjahres zu 1. Juli des Vorvorjahres valorisiert. Die so berechneten Beträge sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen
zu runden.
Freiheitsbeschränkende Maßnahme
Eigener Patient
Fremder Patient
(HeimAufG 2014)
A)
ärztliches Dokument, Zeugnis (§ 55 Ärztegesetz 1998) oder
E
55,–
E
104,–
sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§ 51 Ärztegesetz 1998)
darüber, dass der Bewohner/die Bewohnerin
» psychisch krank oder geistig behindert ist und
» im Zusammenhang damit sein/ihr Leben oder seine/ihre
Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer
ernstlich und erheblich gefährdet,
(Gefährdungsprognose gemäß § 4 Abs. 1 HeimAufG)
B)
Freiheitsbeschränkung durch
E
82,–
E
104,–
» medikamentöse Maßnahmen oder
» sonstige dem Arzt/der Ärztin gesetzlich vorbehaltene
Maßnahmen
• Prüfung der Aktualität der ärztlichen Dokumente
• ob die Freiheitsbeschränkung zur Abwehr dieser
Gefahr unerlässlich ist und
• ob sie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis
zur Gefahr angemessen ist sowie
• dass die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen –
insbesondere schonendere Betreuungs- oder
Pflegemaßnahmen – abgewendet werden kann.
• Die Untersuchungsergebnisse sind gem.
§ 6 HeimAufG zu dokumentieren.
• Aufklärung § 7 über Grund, Art, Beginn und
voraussichtliche Dauer der FB sowie
• Verständigung der Leitung der Einrichtung
• Anordnung
C)
Für beide Teile
A+B
E
115,40
E
146,–
Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat in seiner Sitzung am 26. 2. 2014 Empfeh-
lungstarife für ärztliche Leistungen nach demHeimaufenthaltsgesetz wie folgt beschlossen:
Arzt im Ländle
05-2014
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1...,7,8,9,10,11,12,13,14,15,16 18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,...36