Ärzte sollten sich daher im Falle
einer Aussage vor Gericht mit der
vorgesetzten Dienststelle in Verbin-
dung setzen und sicherstellen, dass
sie von allfälligen Verschwiegen-
heitsverpflichtungen vorab entbun-
den werden.
Verschwiegenheitspflicht bei
verstorbenen Patienten
Gesundheitsdaten gehören zu den
höchstpersönlichen Rechten einer
Person und gehen nicht auf Erben
und sonstige Gesamtrechtsnachfol-
ger über. Es besteht eine Geheim-
haltungspflicht über den Tod des
Patienten hinaus.
Auch nahe Angehörige (Ehe-
gatten, Kinder) haben nicht per se
Rechte auf Einsichtnahme in die
Gesundheitsdaten ihrer verstorbe-
nen Angehörigen.
Aufgrund von konkreten An-
haltspunkten, wie etwa in einem
Testament, kann eine ausdrückliche
oder auch schlüssige Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht
des Verstorbenen bestehen. Be-
stehen jedoch von Seiten der ärzt-
lichen
Verschwiegenheitspflicht
ernsthafte Bedenken gegen eine
Akteneinsicht von Erben oder Hin-
terbliebenen, kommt der Wahrung
des Arztgeheimnisses der Vorrang
zu. Im Erbenprozess ist auch der
Verlassenschaftskurator nicht da-
zu legitimiert, als Vertreter des
Nachlasses seine Zustimmung zur
Einsichtnahme in die Krankenge-
schichte des Verstorbenen zu geben
oder die Entbindung von gesetz-
lichen Verschwiegenheitspflichten
behandelnder Ärzte des Verstorbe-
nen zu erteilen.
Ein Geheimnisbruch durch den
behandelnden Arzt ist in jenen Fäl-
len gerechtfertigt, in welchen sich
der Arzt gegen den Vorwurf eines
Behandlungs- oder Kunstfehlers
zur Wehr setzen muss.
Sanktionen
Es sind sowohl strafrechtliche als
auch verwaltungsrechtliche Sank-
tionen gegen den Bruch der Ver-
schwiegenheitspflicht vorgesehen.
Gemäß § 121 StGB ist mit Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessät-
zen zu bestrafen, wer ein Geheimnis
offenbart oder verwertet, das den
Gesundheitszustand einer Person
betrifft und das ihm bei berufsmä-
ßiger Ausübung der Heilkunde, der
Krankenpflege, der Geburtshilfe, der
Arzneimittelkunde oder Vornahme
medizinisch-technischer Untersu-
chungen … ausschließlich kraft sei-
nes Berufes anvertraut oder zugäng-
lich geworden ist.
Da in der Praxis die Sanktio-
nen des § 121 StGB kaum jemals
zur Anwendung kommen, besteht
für den Arzt, falls er eine Geheim-
haltungspflicht
ungerechtfertigt
verletzt, primär das Risiko einer
disziplinären Ahndung nach den
Bestimmungen des Ärztegesetzes
sowie zusätzlich einer Ahndung als
Verwaltungsübertretung,
welche
ein Höchststrafausmaß von EURO
2.180,– vorsieht.
Quelle:
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol
01/2104 (Mag. Michaela Rauscher-Schösser)
„Heute genieße ich wieder die Zeit mit meiner Enkelin. Das war nicht immer so.
Zum Glück war ich in den Waldburg-Zeil Kliniken zur Reha nach meiner Er-
krankung gut aufgehoben.“ Walter B.
Waldburg-Zeil Kliniken. Ein Stück Leben.
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Klinik Alpenblick, Isny-Neutrauchburg
Klinik Schwabenland, Isny-Neutrauchburg
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