aus der Kammer
chiatrischen Bereich im Rahmen
des Sonderfaches für Psychiatrie
erfolgte und auch wie bisher fort-
gesetzt werden kann, insbesondere
zur versorgungswirksamen Be-
handlung im kinder- und jugend-
psychiatrischen Bereich.
Somit besteht hinsichtlich der
Altersgruppe der Kinder- und Ju-
gendlichen eine Überschneidung
im Kompetenzbereich des Sonder-
faches Psychiatrie und Psychothe-
rapeutische Medizin zum Sonder-
fach Kinder- und Jugendpsychiat-
rie.
Innere Medizin
Analog ist das Sonderfach für In-
nere Medizin zum Sonderfach
Kinder- und Jugendheilkunde an-
zusehen, wonach Fachärztinnen/
Fachärzte für Innere Medizin als
spezialisiert im internistischen
Fachbereich die Patientinnen/
Patienten der Altersgruppe der
Kinder- und Jugendlichen mit
entsprechenden
Erkrankungen
in fachkompetente Behandlung
übernehmen, gegebenenfalls auch
bei entsprechender Fallkonstella-
tion/bestimmten Erkrankungen
ausschließlich zu übernehmen ha-
ben, im Sinne der bestmöglichen
Behandlung am aktuellen Stand
der Wissenschaft.
Für den Bundesminister:
Hon.-Prof. Dr. Michael Kierein
Fachabgrenzung bei Sonderfächern
Bei der Österreichischen Ärztekammer sind vermehrt Anfragen von Ärztinnen und Ärzten sowie
auch Krankenanstalten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den Fächern Innere Medizin/Kinder-
und Jugendheilkunde sowie Psychiatrie/Kinder- und Jugendpsychiatrie eingegangen. Denn weder in
der Fachdefinition des Sonderfaches Innere Medizin noch im Sonderfach Psychiatrie und psychothe-
rapeutische Medizin wird der Begriff „Erwachsene“ verwendet und liegt es an der Auslegung der Ärz-
teausbildungsordnung, ob Fachärzte für Innere Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und psycho-
therapeutische Medizin auch Kinder bzw. Jugendliche behandeln dürfen.
Über Ersuchen der Österreichischen Ärztekammer hat das Bundesministerium für Gesundheit zu
dieser Thematik wie folgt Stellung genommen:
Kinder- und Jugendheil-
kunde sowie Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Im Zusammenhang mit der Son-
derfachbeschränkung ist durch
die Definition dieser Sonderfächer
in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbil-
dungsordnung 2006, BGBl. II Nr.
286/2006, (ÄAO 2006), die Qua-
lifikation der fachärztinnen/Fach-
ärzte für Kinder- und Jugendheil-
kunde sowie der Fachärztinnen/
Fachärzte für Kinder- und Jugend-
psychiatrie ausdrückliche für den
Bereich des Kindes- und Jugend-
alters ausgewiesen, daher auch auf
dieses Alter beschränkt.
Besonderheit der Kinder-
und Jugendheilkunde
Allerdings ist auch in der Formu-
lierung der Definition des Sonder-
faches Kinder- und Jugendheil-
kunde in der Ärzteausbildungs-
ordnung 2006 ausdrücklich die
Ausnahme der Überschreitung
des Alters im Einzelfall bei spezifi-
schen Krankheitsbildern verankert
(vgl. „ … und erforderlichenfalls
bei spezifischen Krankheitsbildern
eine Weiterversorgung im Erwach-
senenalter bis zur möglichen adä
quaten Behandlungsübernahme
durch Ärztinnen/Ärzte anderer
Fachrichtungen einschließt“).
Durch diese Definition wird
jedoch keine generelle Überschrei-
tung der Altersgrenze, sondern nur
eine solche in begründeten Einzel-
fällen als zulässig erachtet.
Innere Medizin sowie Psy-
chiatrie und Psychothera-
peutische Medizin
Weiters ist im Rahmen der Defi-
nition der Sonderfächer Innere
Medizin sowie Psychiatrie und
Psychotherapeutische
Medizin
grundsätzlich keine Beschränkung
der Altersstruktur der Patientin-
nen (Patienten) gegeben, sodass,
wie bei jeder Übernahme einer
spezifischen Behandlung, auf die
gegebene fachliche Kom-
petenz im Sinne der Einlas-
sungsfahrlässigkeit abzu-
stellen sein wird.
Psychiatrie und Psy-
chotherapeutische
Medizin
Auch ist anzumerken, dass
gerade vor der Etablierung
des Sonderfaches Kinder-
und Jugendpsychiatrie bei
entsprechender fachlicher
Kompetenz die Versorgung
im kinder- und jugendpsy-
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| Arzt im Ländle
05-2014