ARZT & RECHT
E
in Vorarlberger Arzt für All-
gemeinmedizin hat auf sei-
ner Website unter Notdienst
und auf seinem Hinweisschild ein
Rotkreuzzeichen abgebildet. Auf-
grund „massiven Missbrauches“
erstattete das Österreichische Rote
Kreuz gegen diesen Arzt jüngst eine
Anzeige wegen Verletzung des Ver-
botes des § 8 Abs. 1 lit a des Rot-
kreuzgesetzes. Die Anzeige hatte
nun eine Strafverfügung und die
Verhängung einer Strafe durch die
Bezirkshauptmannschaft in Höhe
von
€
100,– zur Folge.
§§ 8 und 9 des Rotkreuzgesetzes
lautet - auszugsweise - wie folgt:
„Missbräuchliche Verwendung
der Zeichen
§ 8. (1) Es ist verboten,
a) das Zeichen des Roten Kreu-
zes auf weißem Grund...
(...)
d) Zeichen und Bezeichnungen,
die eine Nachahmung der
Zeichen und Bezeichnun-
gen nach lit. a darstellen, die
Verwechslungen oder Irrtü-
mer erzeugen könnte oder
unberechtigterweise auf eine
Verbindung mit dem Öster-
reichischen Roten Kreuz hin-
weist.
Entgegen den Bestimmungen der
Genfer Abkommen und Zusatz-
protokolle oder als Kennzeichen
ohne Ermächtigung
des Österrei-
chischen Roten Kreuzes gemäß § 5
Abs. 1 zu verwenden.“
Bereits 2009 gab es ein ähnliches
Verfahren in Tirol, in dem ein Arzt
verurteilt wurde, weil er für seine
Ordination eine Leuchtreklame mit
rot-orangem Kreuz mit Äskulap-
Natter auf weißem Grund einge-
richtet hatte.
Aus gegebener Veranlassung:
Achtung vor „missbräuchlicher“
Verwendung des Rotkreuzzeichens!
ARZT & RECHT
I
m Rahmen der Auskunftspflicht
[...] hat der Arzt der zur Bera-
tung oder Behandlung über-
nommenen [...] Person aus einem
EU-Mitgliedsstaat insbesondere eine
klare Preisinformation über die von
ihm zu erbringende ärztliche Leis-
tung zur Verfügung zu stellen, sofern
nicht eine direkte Abrechnung mit
einem inländischen Träger der So-
zialversicherung [...] erfolgt. Nach
erbrachter ärztlicher Leistung hat
der Arzt eine Rechnung auszustellen.
Der Arzt hat sicherzustellen, dass in
jedem Fall die dem Patienten [...]
gelegte Rechnung nach objektiven,
nicht diskriminierenden Kriterien
erstellt wird.
Mit dieser neuen Bestimmung
wird eine EU-Richtlinie (Richtli-
nie 2011/24/EU) ins innerstaatliche
Recht umgesetzt. In den Erläutern-
den Bemerkungen zur Regierungs-
vorlage wird diesbezüglich auszugs-
weise wie folgt ausgeführt:
„
Die Richtlinie über die Aus-
übung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheits-
versorgung sieht die Verpflichtung
der Gesundheitsdienstleister zur Be-
reitstellung von ausreichenden Infor-
mationen an die Patienten/-innen
vor, um diesen eine sachkundige
Entscheidung über die Behandlung
und Betreuung zu ermöglichen. Dem
entsprechend werden in das
ÄrzteG
1998 klärende ausdrückliche Bestim-
mungen über die Informationspflich-
ten, insbesondere über die Kosten der
Behandlung, aufgenommen, die sich
bisher bereits implizit aus den Geset-
zestexten ergeben haben.“
Weiters halten die Erläuternden
Bemerkungen fest, dass
„bei der Inan-
spruchnahme von Leistungen im inlän-
dischen niedergelassenen Bereich durch
Angehörige anderer Mitgliedsstaaten
die Verpflichtung zur Gleichbehand-
lung in- und ausländischer Patientin-
nen/Patienten besteht: Ausländischen
Patientinnen/Patienten dürfen für die
gleiche Leistung keine höheren Beträge
in Rechnung gestellt werden als inlän-
dischen Patientinnen/Patienten.“
Änderung des Ärztegesetzes
ARZT & RECHT
Mit Wirkung vom 24. April 2014 ist eine Änderung des Ärztegesetzes in Kraft getreten, welche aus-
zugsweise wie folgt lautet:
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| ARZT IM LÄNDLE
06-2014