Die Vollversammlung  der Ärztekammer hat jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode die neue Kammerwahl anzuordnen. Dabei ist für die Kurie der angestellten Ärzt*innen und für die Kurie der niedergelassenen Ärzt*innen je ein Wahlkörper zu bilden.

Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Alle Wahlberechtigten werden mittels  Kundmachung über die Wahlvorschläge informiert. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettels und Wahlkuvert entweder durch rechtzeitige Übersendung durch die Post oder einen Boten oder durch persönliche Stimmabgabe am Wahltag im Wahllokal.

1. Kundmachung: Gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 3 Abs. 1 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 werden die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission für die Kammerwahl 2022 laut Anhang kundgemacht

2. Kundmachung: Kundmachung der Wahlkommission für die Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg 2022 aufgrund der §§ 11 und 25 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 -ÄKWO 2006 

3. Wahlkundmachung: Gemäß § 34 Abs 1 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 werden die für die Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg im Jahr 2022 eingebrachten Wahlvorschläge laut Anhang kundgemacht

4. Wahlkundmachung: Gemäß § 53 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 wird das Wahlergebnis der am 02. April 2022 durchgeführten Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg laut Anhang kundgemacht.

1. Kundmachung: Gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 3 Abs. 1 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 werden die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission für die Kammerwahl 2017 laut Anhang kundgemacht

2. Kundmachung: Kundmachung der Wahlkommission für die Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg 2017 aufgrund der §§ 11 und 25 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 -ÄKWO 2006 

3. Wahlkundmachung: Gemäß § 34 Abs 1 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 werden die für die Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg im Jahr 2017 eingebrachten Wahlvorschläge wie folgt kundgemacht.

4. Wahlkundmachung: Gemäß § 53 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 wird das Wahlergebnis der am 01. April 2017 durchgeführten Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg wie folgt kundgemacht.

4. Kundmachung: Gemäß § 53 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 wird das Wahlergebnis der am 31. März 2012 durchgeführten Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg wie folgt kundgemacht:

3. Wahlkundmachung: Gemäß § 34 Abs 1 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 werden die für die Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg im Jahr 2012 eingebrachten Wahlvorschläge wie folgt kundgemacht:

2. Kundmachung: Kundmachung der Wahlkommission für die Wahl in die Ärztekammer für Vorarlberg 2012 aufgrund der §§ 11 und 25 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 -ÄKWO 2006, BGBl. II, Nr. 459: 

1. Kundmachung: Gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 3 Abs. 1 der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 werden die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission für die Kammerwahl 2012 wie beigefügt kundgemacht