Die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit angestellter Ärztinnen und Ärzte (sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses als auch freiberuflich) ist der Ärztekammer für Vorarlberg per E-Mail an aek@aekvbg.at rechtzeitig im Vorhinein schriftlich zu melden.

Bei Aufnahme einer freiberuflichen ärztlichen Nebentätigkeit gilt es Folgendes zu beachten:

  • Gemäß § 52d ÄrzteG darf eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich Praxisvertretungen ausüben, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Dennoch empfiehlt die Ärztekammer für Vorarlberg auch diesen Ärztinnen und Ärzten den Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung.
     
  • Der Pflichtversicherung nach dem FSVG (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger) unterliegen alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die nicht als Gehalt aus einem Anstellungsverhältnis erzielt werden (somit auch Einkünfte aus einer freiberuflichen ärztlichen Nebentätigkeit).
     
  • Die Ärztekammern haben die jeweilige Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit zu verständigen. Ihre Meldung über die Aufnahme einer freiberuflichen ärztlichen Nebentätigkeit wird daher an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, weitergeleitet.