Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG
Das KA-AZG schützt die Gesundheit von Spitalsbediensteten und Patient*innen durch gesetzliche Höchstarbeitszeiten, erlaubt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen deren Überschreitung. So kann die tägliche Höchstarbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung im Rahmen verlängerter Dienste auf bis zu 29 Stunden ausgedehnt werden.
Ohne diese Betriebsvereinbarungen wäre der Spitalsbetrieb in der derzeitigen Form nicht möglich; verlängerte Dienste würden entfallen, Schichtdienstmodelle wären die Folge.
Der Abschluss solcher Betriebsvereinbarungen steht in einem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Ärzteschaft und jenen der Krankenhausträger. Zur Sicherstellung eines Interessenausgleichs ist ex lege das Einverständnis der Vertreter der Ärzteschaft einzuholen.
Die gewählten Ärzt*innenvertreter der Landeskrankenhäuser delegieren ihr Verhandlungsmandat traditionell an die Kurie der angestellten Ärzte. Die erzielten, konsensualen Ergebnisse haben sich bewährt und wurden mit geringfügigen Abweichungen auch vom KH Dornbirn übernommen.
Die Betriebsvereinbarungen sind befristet und ermöglichen Evaluierungen sowie Anpassungen. Sie regeln insbesondere verlängerte Dienste, Opt-out, Arbeitszeit- und Dienstmodelle, Durchrechnungszeiträume, Ruhezeiten sowie die Abgeltung intensiver Dienste und von Überstunden.
Die Betriebsvereinbarung ist im Intranet sowie beim Betriebsrat bzw. der Personalvertretung abrufbar.