Ein/e Wohnsitzarzt/-ärztin ist ein/e Arzt/Ärztin, der/die ärztliche Tätigkeiten ausübt, ohne dass er/sie eine Ordination führt oder eine Anstellung hat.

Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zum/r Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt/-ärztin, die ihren Beruf weder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausüben noch einen eigenen Berufssitz (Ordination) haben, müssen für die Anmeldung einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit ihren Wohnsitz - sollte ein solcher in Vorarlberg nicht gegeben sein - den Ort der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer bekannt geben.

Definition aus dem Ärztegesetz (§ 47): Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen oder Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Angestelltenverhätlnis (§ 46) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort der Tätigkeit, unverzüglich bekannt zu geben.

Als Wohnsitzarzt/-ärztin

  • ist man ordentliches Mitglied der Ärztekammer,
  • ist wahlberechtigt,
  • erhält Aussendungen,
  • ist wohlfahrtsfondspflichtig, 
  • ist kammerumlagenpflichtig,
  • ist verplichtet eine Haftpflichtversicherung gemäß § 52 d des Ärztegesetzes abzuschließen und
  • ist bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige unfall- und pensionsversicherungspflichtig