Bei dieser Form der Zusammenarbeit erfolgt ein völliger Zusammenschluss der teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen, d.h. nach außen, z.B. gegenüber den Patient*innen tritt nicht der/die einzelne Arzt/Ärztin, sondern die Gruppenpraxis als solche auf.

Als Gruppenpraxen gelten Zusammenschlüsse von Ärzten und Ärztinnen in der Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG) und der GmbH.

Wesentliche Kriterien für Gruppenpraxen sind insbesondere:

  • Nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Ärztinnen dürfen Gesellschafter*innen werden.
  • Jede/r Gesellschafter*in ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
  • Unzulässig ist die Anstellung von Gesellschafter*innen
  • Größenbegrenzung: pro Gesellschafter*in können höchstens fünf vollbeschäftigte Personen angestellt werden, die einen Gesundheitsberuf ausüben, maximal jedoch 30 Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben (ausgenommen Ordinationsgehilf*innen). Diese Größenbegrenzung gilt solange nicht für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt.

Es gibt drei Arten von Gruppenpraxen:

1) Gruppenpraxen mit Kassenverträgen:
Die Zulassung zur Gruppenpraxis erfolgt über einen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag im Rahmen des „Stellenplanes“. Der mit der ÖGK abgeschlossen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag kann auf folgender Seite heruntergeladen werden.

Zudem ist eine schriftliche Anzeige an den Landeshauptmann erforderlich – daran anschließend wird die Gründung dem Landesgesundheitsfonds angezeigt. Zudem muss die Errichtung einer Gruppenpraxis auch der Wirtschaftskammer angezeigt werden, wenn die Gesellschafter*innen keinen Einzelvertrag zuvor hatten.

Für Gruppenpraxen sind eigene Gesamtverträge mit speziellen Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) mit einer eigenen Honorarordnung abzuschließen (der mit der ÖGK abgeschlossene Gruppenpraxen-Gesamtvertrag enthält demzufolge in § 9 insbesondere entsprechende Honorarabschläge für Gruppenpraxen).

Reihungskriterienverordnung gilt bei Nachfolgen in Gruppenpraxen (d.h. bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gruppenpraxis muss dessen Gesellschaftsanteil öffentlich ausgeschrieben werden, wobei für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle prozentmäßig eine Bandbreite festgelegt ist, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen).

Die Abrechnung von Gruppenpraxen hat seit 1.1.2014 auf Basis einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumenation zu erfolgen.

Vergütung der Tätigkeit von Gruppenpraxen:

  • Fachgleiche Gruppenpraxen
    Vgl. insbesondere § 9 ÖGK-Gruppenpraxen-Gesamtvertrag (u.a. Honorarabschläge gegenüber Einzelordinationen bzw. Ordinations- und Apparategemeinschaften). Im Zuge der Honorarverhandlungen für die Honorarordnung 2018 hat die VGKK (nunmehr ÖGK) mitgeteilt, dass für Gruppenpraxen die gesamtvertraglich vorgesehenen Honorarabschläge ausgesetzt werden, solange diese im Rahmen einer Primärversorgungseinheit (PVE) nach den Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes tätig sind.
     
  • Fachunterschiedliche Gruppenpraxen
    Hier sind nur Pauschalmodelle (z.B. Fallpauschalen, Deckelungen, Kopfpauschalen) möglich; der ÖGK-Gruppenpraxen-Gesamtvertrag gilt für diese Art von Gruppenpraxen erst, wenn eine gesamtvertragliche Vereinbarung über Pauschalmodelle abgeschlossen wird. Bis dahin könnten allenfalls nach bundeseinheitlichen Grundsätzen Sonder-Einzelverträge abgeschlossen werden, wobei diese Sonder-Einzelverträge auch der Zustimmung der Ärztekammer bedürfen.

2) Wahl-Gruppenpraxis mit Kostenerstattung
Die bescheidmäßige Genehmigung von Wahlgruppenpraxen erfolgt – sofern sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen – nach einem Zulassungsverfahren (= Bedarfsprüfung) durch den Landeshauptmann nur bei wesentlicher Verbesserung der Versorgung. Dabei wird vom Landeshauptmann durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebotes (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung sowie Leistungsspektrum) und der Öffnungszeiten (unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) bestimmt.

3) Wahl-Gruppenpraxis, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringt
Die Gründung einer solchen Gruppenpraxis setzt die Eintragung in das Firmenbuch und die Eintragung in die Ärzteliste voraus; sie ist vom obigen Zulassungsregime ausgenommen.
Wenn eine solche Gruppenpraxis sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge nichtig (d.h. kein Honoraranspruch gegenüber dem Patienten), worüber der/die Patient*in vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist.

Die Gründung einer Gruppenpraxis stellt an die beteiligten Ärzte und Ärztinnen weitreichende organisatorisch-rechtliche Anforderungen. Im Hinblick auf die teilweise rigiden Vorschriften sollte eine Gruppenpraxisgründung gut überlegt sein.