Ärzte und Ärztinnen in Ausbildung zum/r Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin haben im Anschluss an den Spitalsturnus eine verpflichtende Lehrpraxis bei einem/r niedergelassenen Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten zu absolvieren.

Ärzte und Ärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/-ärztin eines Sonderfaches können freiwillig eine Lehrpraxis absolvieren, wobei die in einer Lehrpraxis zurückgelegte Zeit in der fachärztlichen Ausbildung (soweit sie mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist) nur bei der Sonderfach-Schwerpunktausbildung insgesamt bis zur Höchstdauer von 12 Monaten angerechnet werden kann.

Der/die Lehrpraxisinhaber*in ist zur Ausbildung des Turnusarztes/der Turnusärztin mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassene/r Arzt/Ärztin verpflichtet. Der/die Lehrpraxisinhaber*in hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem/r Lehrpraktikant*in in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind.

Der/die Lehrpraktikant*in ist vom/von der Lehrpraxisinhaber*in zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede/r Patient*in in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der/die Lehrpraktikant*in vom/von der Lehrpraxisinhaber*in auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden (u.a. Krankenbesuche).

In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein/e Lehrpraktikant*in ausgebildet werden. Die Ausbildung in der Lehrpraxis hat zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen (eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich).

Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Lehrpraxiszeiten auf die Ausbildung nach der ÄAO 2015 sind

  • eine von der Ärztekammer anerkannte Lehrpraxis nach der ÄAO 2015
  • das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
  • die Eintragung in die Ärzteliste sowie
  • ein Rasterzeugnis des/der Lehrpraxisinhabers/Lehrpraxisinhaberin über die mit Erfolg absolvierte Ausbildung

WICHTIG: In Vorarlberg erfolgt die verpflichtende Lehrpraxis für Allgemeinmedizin ausschließlich mittels Dienstzuteilung an den/die Lehrpraxeninhaber*in. Dh die Lehrpraktikant*innen bleiben weiterhin im Spital angestellt und werden einer Lehrpraxis dienstzugeteilt. Weitere Informationen zur Abwicklung der verpflichtenden Lehrpraxis in Vorarlberg finden Sie im internen Bereich unserer Homepage www.arztinvorarlberg.at unter dem Punkt Lehrpraxis / Informationen / Anleitungen.

Eine Auflistung der verfügbaren (= anerkannten) Lehrpraxen finden Sie im Ausbildungsstättenverzeichnis. Dieses gibt es auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer www.aerztekammer.at unter dem Punkt Für Ärztinnen und Ärzte / Ausbildung / Ausbildungsstättenverzeichnis.

Mit 1. Mai 2017  ist der Lehrpraxis-Gesamtvertrag in Kraft getreten, der für alle Lehrpraxen mit Bewilligung nach ÄAO 2015 gelten soll. Lehrpraxen mit Bewilligung nach ÄAO 2006 respektive Lehrpraktikant*innen in Ausbildung nach der ÄAO 2006 sind vom Lehrpraxen-Gesamtvertrag hingegen nicht umfasst .

Dieser Lehrpraxen-Gesamtvertrag  bringt einige Änderungen bei der Beschäftigung von Lehrpraktikant*innen in Ausbildung nach der ÄAO 2015 in Lehrpraxen mit Kassenvertrag mit sich.

Insbesondere sind folgende Punkte von Relevanz:

  • Damit ein/e Lehrpraktikant*in nach der ÄAO 2015 ausgebildet werden kann, ist der Abschluss eines Lehrpraxis-Einzelvertrages mit der ÖGK und den Sonderversicherungsträger zwingend erforderlich. Ohne Abschluss eines solchen Lehrpraxis-Einzelvertrages ist die Ausbildung von Lehrpraktikant*innen nach der ÄAO 2015 in Kassenpraxen nicht mehr zulässig.
  • Die Tätigkeit von Turnusärzt*innen in Lehrpraxen darf maximal die höchste auf die Ausbildung anrechenbare Gesamtdauer der Lehrpraxis zuzüglich eines Monats betragen. Ein darüber hinausgehender Verbleib des/der Lehrpraktikant*in in der Lehrpraxis ist unzulässig.

  • Der/die Lehrpraktikant*in darf alle Tätigkeiten ausüben, zu denen er berufsrechtlich befugt ist. Dies umfasst auch das Ausstellen von Rezepten, Überweisungen sowie von Bestätigungen und Attesten. Der/die Lehrpraktikant*in hat alle von ihm ausgestellten Dokumente unter Verwendung des Kürzels „iA“ und Namenszeichnung zu unterfertigen.

  • Eine Abwesenheit des Lehrpraxeninhabers ist kurzfristig unter der Voraussetzung seiner jederzeitigen Erreichbarkeit zulässig. Durch die Abwesenheit dürfen weder der Ausbildungszweck noch der gesamtvertragliche Versorgungsauftrag bzw die gesamtvertraglichen Verpflichtungen gefährdet werden.

  • Der/die Lehrpraktikant*in hat nachweislich eine 12-stündige von der Sozialversicherung organisierte Ausbildung zu besuchen (nähere Informationen diesbezüglich folgen).

  • Der/die Lehrpraxeninhaber*in kann sich in der Ordination vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als 6 Ordinationstage durchgehend, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Die ÖGK schließt den Lehrpraxen-Einzelvertrag für sich und die Sonderversicherungsträger ab. Dabei konnte folgende unbürokratische Vorgangsweise vereinbart werden: Die Ärztekammer ersucht nach Vorliegen der Bewilligung als Lehrpraxis nach der ÄAO 2015 die ÖGK im Namen des/der Lehrpraxisinhabers/Lehrpraxisinhaberin um Ausstellung eines entsprechenden Einzelvertrages.